Revision eingelegt (BFH IV R 12/21)
Entscheidungsstichwort (Thema)
Nießbrauch an einem Kommanditanteil
- Zurechnung von Verlusten aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern
des Gesamthandsvermögens
Leitsatz (amtlich)
Hat der Nießbraucher eines Kommanditanteils nach der vertraglichen
Abrede nicht lediglich die laufenden Verluste, sondern auch die
aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern folgenden Verluste zu
tragen, sind Verluste aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern des
Gesamthandsvermögens steuerrechtlich ausschließlich dem Nießbraucher
zuzurechnen, soweit dieser als Mitunternehmer anzusehen ist.
Normenkette
BGB § 1030 Abs. 1; BGB § 1068 Abs. 2; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1; FGO § 48 Abs. 1 Nr. 2; HGB § 116 Abs. 2
Nachgehend
BFH (Urteil vom 20.03.2025; Aktenzeichen IV R 12/21)
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten steht die Beteiligung an der
C Immobilien GmbH & Co. KG (KG), die in den Streitjahren (2012
bis 2014) Einkünfte aus der Vermietung zweier Grundstücke erzielte
und ihren Gewinn aus Gewerbebetrieb in Form der Vermietung von im
Eigentum der KG stehender Grundstücke nach § 4 Abs. 1 und § 5 Abs.
1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) im Wege des qualifizierten
Betriebsvermögensvergleichs ermittelte, als Mitunternehmer sowie
die Zurechnung von Verlusten in Streit.
Die KG wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 23. Dezember
2005 mit Wirkung vom 1. Januar 2006 gegründet. Wegen der weiteren
Einzelheiten wird Bezug genommen auf die notarielle Urkunde vom
23. Dezember 2005 (Blatt 40 ff. der Akte 3 K 1869/18).
Persönlich haftende Gesellschafterin der KG war während der Streitjahre
(2012 bis 2014) die nicht am Kapital der KG beteiligte C Immobilien
Verwaltungs-GmbH (GmbH), die einen Anspruch auf eine jährliche Haftungsvergütung
in Höhe von 1.800 € hatte. Kom...