Entscheidungsstichwort (Thema)
Abzugsfähigkeit von Sponsoring-Aufwendungen
Leitsatz (amtlich)
Aufwendungen für Motorsport-Sponsoring sind keine Betriebsausgaben, wenn ihre Höhe außer Verhältnis zu den durch das Sponsoring erzielten Einnahmen steht.
Normenkette
EStG § 12 Nr. 1, § 4 Abs. 4, 5 S. 1 Nr. 7
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob Aufwendungen der Klägerin für Sponsoring sowie in diesem Zusammenhang stehende Darlehenszinsen als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbstständiger Arbeit abzugsfähig sind.
Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die aus den Gesellschaftern Dr. K. S. (Anteil: 52 %) und M. H.l (Anteil: 48 %) besteht. Diese erzielen in gemeinschaftlicher Arztpraxis in M Einkünfte aus selbstständiger Arbeit i.S.d. § 18 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG. Den Gewinn ermittelt die Klägerin durch Einnahmen-Überschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG.
Im Rahmen einer Betriebsprüfung betreffend die Jahre 2007 bis 2009 wurde festgestellt, dass die Klägerin erstmals für das Jahr 2006 und anschließend jährlich Sponsoring-Verträge mit A Motorsport bzw. Automotive abgeschlossen hatte. Bis einschließlich 2008 verpflichtete sich der Rennfahrer mit dem Logo "yyy.com" bzw. "xxx.de" auf seiner Kleidung und auf dem Motorsportwagen zu werben. Ab dem Streitjahr 2009 warb Herr A nur noch durch entsprechende Aufnäher auf seiner Kleidung. Nach dem Sponsoring-Vertrag für 2009 (Bl. 142 ff. RBA) sei das Logo "xxx.de" auf dem Rennoverall bei allen Rennen zu tragen. Zudem werde das Logo auf die Kappe gestickt. Unterschriebene Autogrammkarten, Poster und sonstiges Werbematerial stelle A "KS/MG" (= K. S./M. H.) kostenfrei zur Verfügung. Die Kosten des Sponsoring-Vertrages betrugen jährlich 71.400 € (brutto), die die Klägeri...