Entscheidungsstichwort (Thema)
Verluste im Zusammenhang mit dem Verfall von Optionsscheinen; zur Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Spekulationsgewinnen im Jahr 1999
Leitsatz (amtlich)
I. Ungeachtet etwaiger verfassungsrechtlicher Bedenken gegen die Besteuerung von Spekulationseinkünften im Veranlagungszeitraum 1999 können Verluste aus verfallenen Optionsscheinen, die vor dem 1. Januar 1999 angeschafft wurden, nicht nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 EStG 1999 geltend gemacht werden.
II. Ein verfassungsrechtlich bedenkliches Vollzugsdefizit ist für die Besteuerung von Spekulationseinkünften im Jahr 1999 nicht festzustellen (vergl. aber Beschluss des BFH vom 22. 12. 2004 - Az.: IX B 149/04 - BFH/NV 2005, 701).
Normenkette
EStG § 22 Abs. 1, § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 4, § 52 Abs. 39 S. 2
Tatbestand
Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. In ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 1999 machten sie neben Einkünften aus der Verpachtung eines Druckereibetriebs, aus Vermietung und Verpachtung, aus Aufsichtsratsvergütungen des Klägers, aus Kapitaleinkünften und aus Renten auch Einkünfte aus Spekulationsgeschäften geltend. Die Spekulationsgewinne bezifferten sie mit 36.205,32 DM, die Spekulationsverluste auf 3.958,86 DM. Die Gewinne setzten sich zusammen aus Aktiengeschäften, bei denen der Erwerb der Aktien teilweise bereits im Jahr 1998 stattgefunden hatte, sowie aus Gewinnen im Zusammenhang mit im Jahr 1999 erworbenen Optionsscheinen. Zusätzlich begehrten sie die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen in Gesamthöhe von 21.544,38 DM für verfallene Optionsscheine, so dass nach ihrer Berechnung zu versteuernde Spekulationseinkünfte in Höhe von 10.702,08 DM verblieben (Bl. 81 ESt-Akte). Die Verluste aus den verfallenen Optionsscheinen setzten s...