Entscheidungsstichwort (Thema)
Erstattungsanspruch verauslagte Pfandgelder und Bilanzierung einer Forderung
Leitsatz (amtlich)
Für Leergut, das sich am Bilanzstichtag noch beim Kunden befindet, ist in der Bilanz des Getränkehändlers eine Forderung „verauslagte Pfandgelder“ gegenüber dem Abfüller/der Brauerei nicht auszuweisen.
Normenkette
KStG § 8 Abs. 1; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4 2. Halbsatz; BGB §§ 1223, 1252
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Klägerin einen „Erstattungsanspruch verauslagte Pfandgelder“ bilanzieren muss.
Die Klägerin wurde mit notariellem Vertrag vom 4. Februar 1997 gegründet. Gegenstand des Unternehmens ist der Groß- und Einzelhandel mit alkoholischen und alkoholfreien Getränken und sonstigen Artikeln der Nahrungs- und Genussmittelindustrie, sowie Anpachtungen von Gaststätten und alle artverwandten Geschäfte. Die Klägerin verfügt nach den Angaben ihres Prozessbevollmächtigten über vier Getränkeabholmärkte.
Im Jahr 2001 fand bei der Klägerin eine Außenprüfung für die Veranlagungszeiträume 1997 bis 1999 statt. Dabei stellte sich der Prüfer auf den Standpunkt, dass für den Anspruch gegen den Getränkehersteller auf die Rückerstattung des an ihn verauslagten Pfandgeldes eine Forderung auszuweisen sei. Die Höhe dieser Forderung richte sich nach der Rückstellung, die die Klägerin für die an ihre Kunden zurückzuzahlenden Pfandgelder gebildet habe. Dem Händler stehe für die an den Abfüller verauslagten Pfandgelder ein hinreichend konkretisierter Anspruch auf Rückerstattung zu; dieser Anspruch sei zu aktivieren.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den geänderten Bericht über die Außenprüfung vom 2. Januar 2002, insbesondere die Tnr. 1.04, Bl. 70 ff. Bp-Berichtsakten, verwiesen.
Der B...