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FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 16.12.2014 - 5 K 2457/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Hinweispflicht des Finanzamts auf den Wegfall der Zulässigkeit der Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen

 

Leitsatz (amtlich)

Gestattet bzw. fordert das Finanzamt in Kenntnis der tatsächlichen Verhältnisse eines Weinbaubetriebes für diesen über Jahre die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz i.d.F. vom 08.10.2009 (EStG a.F.), ist es für die Abweichung von der Durchschnittssatzgewinnermittlung und der Schätzung des Gewinns nach § 162 der Abgabenordnung (AO) in analoger Anwendung des § 13a Abs. 1 Satz 2 EStG a.F. und unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben erforderlich, dass das Finanzamt auf den Wegfall der Zulässigkeit der Durchschnittssatzgewinnermittlung hingewiesen hat.

 

Normenkette

EStG § 13a Abs. 1-2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 23.08.2017; Aktenzeichen VI R 71/15)

BFH (Urteil vom 23.08.2017; Aktenzeichen VI R 71/15)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob im Veranlagungszeitraum 2011 die Besteuerung (noch) nach § 13a Einkommensteuergesetz (EStG) erfolgen kann.

Die Kläger sind zusammen veranlagte Eheleute. Im Streitjahr 2011 erzielte der Kläger neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit aus einem Weinbaubetrieb Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Die selbstbewirtschaftete, teilweise zugepachtete (42,83 a) Weinbaufläche betrug 60,43 Ar (a). Eine landwirtschaftliche Nutzung darüber hinaus lag nicht vor (sog. reiner Weinbaubetrieb). Wirtschaftsjahr für die Ermittlung der Einkünfte aus dem Weinbaubetrieb war der Zeitraum vom 01.07. bis 30.06.; bis einschließlich für das Wirtschaftsjahr 2009/2010 erfolgte die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a EStG.

Mit Urteil vom 13.12.2012 - IV R 51/10 - entschied der Bundesfinanzhof (BF...

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