Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachträgliches Bekanntwerden von Tatsachen im Sinne des § 173 Abs. 1 AO
Leitsatz (amtlich)
Bei dem Bezug einer im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge vereinbarten lebenslangen Versorgungsleistung handelt es sich um einen Dauersachverhalt, dessen Umstände nicht durch eine Archivierung von damit in Zusammenhang stehenden Unterlagen im Keller bzw. im Archiv unbekannt werden. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerfall wegen eines Wechsels in der Zuständigkeit der Finanzbehörden im sog. aktenlosen Veranlagungsverfahren übernommen wird.
Normenkette
AO § 173 Abs. 1 Nr. 1
Tatbestand
Streitig ist, ob bestandskräftige Einkommensteuerbescheide nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) geändert werden können.
Die im Jahr 1926 geborene Klägerin war bis einschließlich des Jahres 2006 von dem Finanzamt B zur Einkommensteuer veranlagt worden. Im Jahr 2007 verzog die Klägerin in den Zuständigkeitsbereich des Beklagten, der die Besteuerung der Klägerin ab dem Jahr 2007 übernahm. Dabei wurden dem Beklagten lediglich Kontoauszüge übersandt, die Steuerakten verblieben bei dem Finanzamt B (Übernahme im sog. aktenlosen Verfahren).
Mit bei dem Beklagten für die Streitjahre 2007 bis 2010 eingereichten Einkommensteuererklärungen erklärte die Klägerin u.a. in der Anlage R eine Leibrente aus „sonstigen Verpflichtungsgründen“ i.H.v. 90.000,- € jährlich, die am 01.01.1994 begonnen hatte und bis zu ihrem Tod läuft (Bl. 14, 39, 58, 72 Einkommensteuerakte – EStA). Nähere Erläuterungen erfolgten nicht. Die maschinelle Datenverarbeitung für die Einkommensteuerveranlagung des Jahres 2007 steuerte im Rahmen des Risikomanagements einen Prüfhinweis betreffend die Rente aus (Bl. 15 EStA). Da – nach den Angaben des Beklagten – ein Steuerbescheid des Finanzamtes B ergab, dass die ...