Nachgehend
Tenor
I. Der Schenkungsteuerbescheid vom 09. Januar 1990 und die Einspruchsentscheidung vom 18. Oktober 1990 werden aufgehoben.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der vom Beklagten zu tragenden Kosten zugunsten der Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 1.800,– DM abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
IV. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Steuerpflicht der Klägerin.
Die Klägerin ist eine von den X. und Y. gegründete Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR). Der schriftliche Gesellschaftsvertrag datiert vom 06. Oktober 1989. Zuvor hatten die beiden Gesellschafter am 02. Oktober 1989 einen notariell beurkundeten Schenkungsvertrag mit ihrer Mutter abgeschlossen. Gegenstand dieses Schenkungsvertrages sind die in der Gemarkung … gelegenen Grundstück Flur … Flurstück … und …. Diese beiden Grundstücke schenkte die Mutter laut Abschnitt II des notariellen Vertrages „ihren Söhnen X. und Y. als Gesellschaft bürgerlichen Rechts”. In Ziffer IV des Vertrages erklärten die Beteiligten die Auflassung. Dazu heißt es, sie seien darüber einig, daß das Eigentum „auf Herrn X. und Y. als Gesellschaft bürgerlichen Rechts” übergehe.
Durch Schenkungsteuerbescheid vom 09. Januar 1990 setzte der Beklagte wegen des Erwerbs aufgrund des notariellen Schenkungsvertrages vom 02. Oktober 1989 gegen die Klägerin Schenkungsteuer von 11.990,– DM fest, wobei er den Wert des Erwerbs mit 57.540,– DM – das sind 140 v.H. des Einheitswertes der geschenkten Grundstücke von 41.100,– DM – ansetzte und der Steuerberechn...