Entscheidungsstichwort (Thema)
Zum Verfahren nach Art. 60 der VO Nr. 987/2009 - Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH: III R 20/25)
Leitsatz (amtlich)
Eine inländische Familienkasse, die für einen bei ihr gestellten Kindergeldantrag die deutschen Rechtsvorschriften für nachrangig anwendbar hält, ist nach Art. 60 der VO Nr. 987/2009 nicht nur dann verpflichtet, das volle nach deutschen Rechtsvorschriften vorgesehene Kindergeld zu zahlen, wenn der zuständige Träger des anderen Mitgliedstaats, an den der Antrag weitergeleitet wurde, im Koordinierungsverfahren nicht innerhalb von zwei Monaten nach dessen Eingang Stellung nimmt, sondern auch dann, wenn die inländische Familienkasse das in Art. 60 der VO Nr. 987/2009 vorgesehene Verfahren nicht einhält.
Normenkette
EGVO 883/2004 Art. 68 Abs. 1; EGVO 883/2004 Art. 68 Abs. 2 S. 3; EGVO 883/2004 Art. 68 Abs. 3; EGVO 987/2009 Art. 6; EGVO 987/2009 Art. 60; EStG § 62 Abs. 1a S. 3; FreizügG/EU § 2 Abs. 2 Nr. 1; FreizügG/EU § 2 Abs. 2 Nr. 1a
Tatbestand
Streitig ist der Kindergeldanspruch für die Monate Januar 2023 bis November 2023.
Die Klägerin, eine polnische Staatsangehörige, ist die Mutter der Kinder W. N. (geboren am 02.11.2004), A. N. (geboren am 28.06.2008), B. N. (geboren am 25.08.2010) und L.B. (geboren am 30.08.2018). Vater der Kinder W., A. und B. ist der polnische Staatsangehörige R. N., der in Polen lebt und zu dem nach den Angaben der Klägerin kein Kontakt mehr besteht. Vater des Kindes L. ist der polnische Staatsangehörige M. B., mit dem die Klägerin seit dem 20.09.2014 verheiratet ist. Nachdem der Ehemann der Klägerin bereits im Juni 2022 einen Wohnsitz im Inland begründete, leben die Klägerin, ihr Ehemann und die vier Kinder seit Oktober 2022 in einem gemeinsamen Haushalt in B. in Deutschland.
Nach dem Zuzug nach De...