Entscheidungsstichwort (Thema)
Erlaß eines Feststellungsbescheides nach Ablauf der Feststellungsfrist
Leitsatz (redaktionell)
Eine gesonderte und einheitliche Feststellung kann insoweit noch nach Ablauf der für sie geltenden Feststellungsfrist ergehen, als die Feststellung für die Steuerfestsetzung eines Gesellschafters von Bedeutung ist und die Festsetzungsfrist für die Folgesteuer im Zeitpunkt des Erlasses des Feststellungsbescheides noch nicht abgelaufen war.
Normenkette
AO § 181 Abs. 1 S. 1, § 169 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 S. 2, § 170 Abs. 2 Nr. 1, § 181 Abs. 5, § 183 Abs. 2 S. 1, § 352 Abs. 1 Nr. 2; FGO § 48 Abs. 1 Nr. 2
Nachgehend
Tatbestand
Die Kläger sind Gesellschafter der K GmbH. Zusammen mit den beiden anderen Gesellschaftern der GmbH gründeten sie im Jahre 1991 die "Gemeinschaft K-Aktien" zum Zweck des gemeinschaftlichen Erwerbs eines Aktienpaketes der K AG. Hierüber bestehen nach dem Vortrag der Kläger lediglich mündliche Absprachen, die das jeweilige Beteiligungsverhältnis betrafen.
Zum 31. Dezember 1991 hielten die vier Beteiligten einen Depot- Bestand von 2.300 (möglicherweise 2.320) Aktien der K AG, die sie bis auf einen Restbestand von 1.120 Aktien im März 1992 verkauften; der Restbestand wurde Ende Februar 1993 verkauft.
Der Erwerb der K-Aktien in Höhe von 464.000,00 DM wurde über ein auf den Namen der vier Beteiligten lautendes Darlehenskonto bei der Kreissparkasse ... (Konto-Nr. ..., finanziert. Die hierauf entfallenden Schuldzinsen betrugen 1991 13.926,00 DM und 1992 40.415,00 DM.
Für die Zeit des Aktienbesitzes erfolgte am 17. Juli 1992 eine Dividenden-Gutschrift für 1.120 Inhaber-Aktien der K AG. Laut Steuerbescheinigung betrugen die zu versteuernden Einnahmen 3.281,00 DM (vgl. Bl. 7/1991 ESt-Akte).
Die Kl...