Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsaufgabezeitpunkt
Leitsatz (amtlich)
Die Berufung auf eine Betriebsaufgabeerklärung ist dann ausgeschlossen, wenn sie wirksam widerrufen oder wirksam angefochten worden ist
Normenkette
EStG § 18 Abs. 3; BGB §§ 119, 130, 166, 177
Nachgehend
Tatbestand
Die Kläger wenden sich gegen die Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2000 und machen geltend, dass der Gewinn aus der Aufgabe der selbständigen Tätigkeit des Klägers nicht dem Jahr 2000, sondern dem Jahr 1997 zuzurechnen sei. Die Klage, mit der sie (ursprünglich) geltend gemacht haben, dass der Gewinn dem Jahr 1998 zuzurechnen sei, wurde mit inzwischen rechtskräftigem Urteil (5 K 1522/02) abgewiesen.
Der Kläger eröffnete Anfang der 90er Jahre ein Ingenieurbüro zur Konstruktion und Entwicklung von Rennmotoren. Die selbständige Tätigkeit wurde in eigenen Betriebsräumen unter Benutzung vorhandener Betriebseinrichtungen ausgeübt. Die Räumlichkeiten wurden laut Mietvertrag vom 02. Mai 1994 (Blatt 47 ff. der ESt-Akten für 1998) auch der Firma M Motor Sport-Technik GmbH (M) "zum Betrieb einer Kraftfahrzeugtechnik-Betriebsstätte incl. Büroräumen und Parkplätzen" überlassen. Die M führte die praktischen (handwerklichen) Arbeiten für die vom Kläger geplanten Konstruktionen aus und stellte die Kosten dafür in Rechnung. Der Kläger war an dieser GmbH von 1992 bis 31. Dezember 1998 zu 42,5 % beteiligt und auch deren Geschäftsführer (bis zur Abberufung durch Gesellschafterbeschluss vom November 1998). Aus der Geschäftsführertätigkeit erzielte er Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit.
Am 26. März 1997 unterzeichnete der Kläger einen Arbeitsvertrag mit der T Motorsport GmbH. In § 1 des Vertrages wurde vereinbart, dass der Kläger mit Wirkung ...