rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Vorsteuerabzug einer GbR aus Leistungen an ihre Gesellschafter
Leitsatz (amtlich)
Einer GbR steht kein Vorsteuerabzug aus Leasingraten zu, wenn die Leasingverträge mit deren Gesellschaftern abgeschlossen sind und diese die Fahrzeuge für die unternehmerischen Zwecke der GbR verwenden; dass die Leasingraten vom Konto der GbR gezahlt werden, ist irrelevant.
Die GbR als Unternehmer ist nicht Leistungsempfänger; die Gesellschafter werden durch die mündlich oder konkludent vereinbarte Gebrauchsüberlassung nicht zu Unternehmern.
Unerheblich ist auch, dass die Fahrzeuge ertragsteuerlich als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt werden.
Normenkette
UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob die Klägerin zum Vorsteuerabzug aufgrund eines mündlichen Gebrauchsüberlassungsvertrages für die von ihren Gesellschaftern geleasten Fahrzeuge berechtigt ist.
Die Klägerin betreibt eine Rechtsanwaltskanzlei in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts - GbR -. Gesellschafter sind die Rechtsanwälte W und L.
W und L hatten in den Streitjahren jeweils auf ihren Namen Fahrzeuge geleast, die sie auch für betriebliche Fahrten der Sozietät benutzten. Ertragsteuerlich wurden die Fahrzeuge als Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter behandelt. Die monatlichen Leasingraten wurden vom betrieblichen Girokonto der Klägerin abgebucht; auch sämtliche übrigen Fahrzeugkosten wurden von der Klägerin getragen. Die Klägerin nahm aus den Leasingraten den Vorsteuerabzug in Anspruch.
Im Rahmen einer im Jahr 1997 für die Jahre 1992 bis 1994 durchgeführten Außenprüfung vertrat die Prüferin die Auffassung, der Vorsteuerabzug aus den Leasingraten sei zu versagen, da Leistungsempfänger n...