Entscheidungsstichwort (Thema)
Abziehbarkeit von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen
Leitsatz (amtlich)
Im Zusammenhang mit einem Zivilprozess im Jahr 2010 angefallene Rechtsanwaltsgebühren sind nach der neuen Rechtsprechung des BFH (BFH-Urteil vom 12.05.2011 VI R 42/10, BStBl II 2011, 1015) unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 EStG abziehbar.
Normenkette
EStG §§ 33, 11 Abs. 2 S. 1
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Berücksichtigung von Rechtsanwaltskosten als außer-gewöhnliche Belastungen nach § 33 Einkommensteuergesetz (EStG).
Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Die Klägerin erzielte als kaufmännische Angestellte im Streitjahr 2010 Einkünfte aus nicht-selbständiger Arbeit. Da sie sich in Altersteilzeit befand, wurde ihr ein steuerfreier Aufstockungsbetrag in Höhe von ... € gezahlt, der dem Progressionsvorbehalt unterliegt. Der Kläger bezog keine Einkünfte. In ihrer Einkommensteuererklärung 2010 beantragten die Kläger die Berücksichtigung von Krankheitskosten in Höhe von 916,-€ als außergewöhnliche Belastungen, die sich jedoch nach Abzug der zumutbaren Eigenbelastung von 1.013 € steuerlich nicht auswirkten. Die Einkommensteuer wurde im Einkommensteuerbescheid für 2010 vom 12.07.2011 mit ... € festgesetzt.
Gegen diesen Bescheid wurde am 14.08.2011 Einspruch eingelegt. Das Einspruchsschreiben enthält, als Absender den Namen des Klägers und ist im Singular formuliert ("lege ich hiermit Widerspruch ein"). Allerdings heißt es in dem Schreiben wörtlich: "Durch Unterzeichnung dieses Schreibens stimmt meine Ehefrau dem Widerspruch und Antrag zu." Das Schr...