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FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 12.11.1997 - 1 K 1735/94

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1991

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 05.11.2002; Aktenzeichen IX R 40/99)

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Im Rahmen der Einkommens teuer Veranlagung für das Jahr 1991 streiten die Beteiligten über den Abzug von negativen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und von Werbungskosten für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Der 1949 geborene Kläger und die 1948 geborene Klägerin sind seit 1972 miteinander verheiratet. Aus der Ehe stammen drei Kinder: … geboren 1974,… geboren 1977, und … geboren 1986.

Die Eheleute wohnen seit der Fertigstellung in 1977 im eigenen Einfamilienhaus …

Der Kläger, von Beruf Frauenarzt, ist seit 1984 bei dem … in … angestellt. Er arbeitet. Nach einer Vereinbarung der gynäkologisch-geburtshilflichen Abteilung. Nach einer Vereinbarung vom 13. Januar 1986 (Bl. 107 der Prozeßakte = PA; ferner Einkommensteuerakte = ESt-Akte – Ersatzakte – 1993) über die „Ableistung und Vergütung des fachärztlichen Hintergrunddienstes” hat er Rufdienste, zusätzliche Hintergrunddienste bei Operationen und notfall-medizinischen Eingriffen sowie Überstunden zu leisten. Die Dienste werden pauschal vergütet. 1991 erzielte der Kläger einen Bruttoarbeitslohn von rd. 259.519,00 DM (vgl. Bl. 1 R ESt-Akte III = 1991). Diese Bezüge waren nach der klägerischen Darstellung zum kleineren Teil das Entgelt für die Regelarbeitszeit und zum weitaus größeren Teil das Entgelt für die Vertretung des Chefarztes und für die Rufdienste.

Die Klägerin ist als Lehrerin – und zwar als Sprachheillehrerin – an einer Schule in … beschäftigt. Sie verdiente 1991 rd. 79.000,00 DM brutto (vgl. Bl. 14 R ESt-Akte III).

Folgende Punkte sind streitbefangen:

1. Eigentumswohnung in Oberstdorf

Durch notarie...

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