Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewinnerzielungsabsicht bei Pferdehaltung bei Vereinnahmung von EU-Fördermitteln
Leitsatz (amtlich)
Zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehören auch die Einkünfte aus der Tierzucht und der Tierhaltung (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Sätze 2 und 3 EStG), sofern der Betrieb über eine hinreichende Futtergrundlage in Gestalt von landwirtschaftlichen Nutzflächen verfügt.
Sind Pferdehaltung und die Produktion von Futtermitteln aufeinander abgestimmt, kann ein einheitlicher landwirtschaftlicher Betrieb vorliegen. Der Annahme einer für die Gewinnerzielungsabsicht erforderlichen erwerbswirtschaftlichen Betätigung kann es jedoch entgegenstehen, dass eine Pferdehaltung nicht über eine reine Freizeitbeschäftigung hinausgeht und nicht entgeltlich einem allgemeinen Kunden- oder Personenkreis angeboten wird.
Der Bezug von EU-Fördermitteln bedingt nicht zwangsläufig die Annahme eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes im Sinne des § 13 Abs. 1 EStG.
Normenkette
AO § 173; EStG §§ 4, 13
Nachgehend
Tatbestand
Die Kläger wenden sich gegen die Festsetzung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, die der Beklagte nach Durchschnittssätzen für die Streitjahre 2011 bis 2015 ermittelt hat.
Der im Hauptberuf bei der Firma … in L. beschäftigte Kläger bewirtschaftet seit dem Jahr 2001 eigene und gepachtete landwirtschaftliche Flächen (insgesamt 8,7688 Hektar) in A., B. und C. Er erhielt seither antragsgemäß EU-Förderprämien (EGFL-Direktzahlungen und Umverteilungsprämien). Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft wurden in den Einkommensteuererklärungen der Streitjahre nicht angegeben. Die Einkommensteuerbescheide erließ der Beklagte ohne wesentliche Änderungen wie folgt:
2011 am 29.08.2012,
2012 am 04.09.2013...