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FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 08.11.2007 - 6 K 2615/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Referenzmengen-Bescheinigung für die Milchprämie

 

Leitsatz (amtlich)

Die gem. § 17 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung zur Durchführung der EG-Milchabgabenregelung vom 9. August 2004 vom Milcherzeuger bei der Antragstellung vorzulegende Bescheinigung der zuständigen Landesstelle über den Übergang von Anlieferungs-Referenzmengen bindet das Hauptzollamt unabhängig von der Belieferung bei der Ausstellung der Referenzmengen-Bescheinigung für die Milchprämie gem. § 6 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über die Durchführung der Milchprämie vom 18. Februar 2004.

 

Normenkette

MilchPrämV § 6 Abs. 1 Nr. 2; MilchAbgV § 17 Abs. 1 Nr. 1

 

Tatbestand

Strittig ist die Höhe einer Anlieferungs-Referenzmenge.

Die Klägerin ist Milcherzeuger in Rechtsform einer GbR und liefert ihre Milch an die Molkerei E eG in T - Käuferin -.

Zu Beginn des Zwölfmonatszeitraums 2004/2005 stand der Klägerin eine Anlieferungs-Referenzmenge in Höhe von 553.678 kg zur Verfügung. Einen Teil ihrer Anlieferungs-Referenzmenge hatte die Klägerin in Höhe von 50.000 kg seit dem Jahr 2000 an einen anderen Milcherzeuger verpachtet. Im Februar 2005 lösten der andere Milcherzeuger und die Klägerin den Pachtvertrag einvernehmlich auf. Die Klägerin beantragte bei dem Amt für den ländlichen Raum beim Landrat des V-Kreises eine Bescheinigung über die Rückgewähr der Referenzmenge. Die Bescheinigung wurde der Klägerin mit Bescheid vom 16. Februar 2005 erteilt (Blatt 16, 17 der Prozessakte). Darin ist bescheinigt, dass mit Wirkung vom 1. März 2005 im Wege der Rückgewähr der Pachtsache eine Anlieferungs-Referenzmenge in Höhe von 50.000 kg auf die Klägerin übergegangen ist. In dem Bescheid ist ergänzend ausgeführt, dass die Klägerin von der übergegangenen Anlieferungs-Referenzmenge im laufenden Zwölfmonatszeitraum 2004/20...

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