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FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 08.03.2010 - 4 K 2065/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Bewertung einer gewerblichen Lagerhalle mit Büro-, Ausstellungs- und Werkstattraum im Sachwertverfahren

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Grundstück mit einem Gebäude, das neben Lagerräumen und dem Werkstattbereich noch Büro- und Ausstellungsräume enthält und dem die Lagerhalle das Gepräge gibt, ist nach Abschn. 16 Abs. 6 und 7 BewRGr im Sachwertverfahren zu bewerten. Die dort enthaltene Aufstellung gibt einen Erfahrungssachverhalt wieder, der von den Gerichten ohne weitere Sachverhaltserforschung zugrunde gelegt werden kann. Aus diesem Grund braucht das Gericht auch einem Beweis(ermittlungs)antrag ohne konkrete, den Hauptfeststellungsstichtag 01.01.1964 betreffende Tatsachen nicht nachgehen.

 

Normenkette

BewG § 76 Abs. 3 Nr. 2

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 15.10.2010; Aktenzeichen II B 39/10)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob eine gewerbliche Lagerhalle mit Büro- und Ausstellungs- sowie einem Werkstattraum im Sachwertverfahren (§§ 83 ff des Bewertungsgesetzes –BewG-) oder im Ertragswertverfahren (§§ 78 ff BewG) zu bewerten ist.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks in A Flur ... Nr. ..., E-Straße ..., mit aufstehenden Gebäuden. Der ihm ab 01. Januar 1996 zugerechnete Einheitswert für das Geschäftsgrundstück betrug 177.200 DM (Wert- und Artfortschreibung des Einheitswerts auf den 01.01.1977). Dies entspricht 90.600 €.

Am 25. Juli 2006 stellte der Bausachverständige des Finanzamts anlässlich einer Ortsbesichtigung im Zusammenhang mit der Ermittlung des Verkehrswerts des Grundstücks zum 31. Dezember 2004 fest, dass der umbaute Raum des Lagergebäudes 3.607 cbm und nicht 4.492 cbm beträgt. Der Raummeterpreis für das Bürogebäude wurde in Höhe von 74,00 DM/cbm und für das Werkstattgebäude in Höhe von 41,72 DM/cbm ermittelt. Zur Berücksichtigung der festgestellten...

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