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Bewertung des Grundvermögens, Richtlinie / 16. Bewertung der bebauten Grundstücke (§ 76 BewG)

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(1) 1§ 76 BewG sieht für die Wertermittlung bei den bebauten Grundstücken zwei Verfahren vor, deren Anwendung sich hauptsächlich nach der Art des in Betracht kommenden Grundstücks richtet. 2Wegen des Ertragswertverfahrens vgl. die Abschnitte 18 bis 33, wegen des Sachwertverfahrens vgl. die Abschnitte 34 bis 46.

 

(2) 1Einfamilienhäuser und Zweifamilienhäuser werden nach § 76 Abs. 1 BewG grundsätzlich im Ertragswertverfahren bewertet. 2Eine Ausnahme bilden solche Grundstücke, die besonders gestaltet oder ausgestattet sind. 3Diese werden nach § 76 Abs. 3 Nr. 1 BewG im Sachwertverfahren bewertet.

 

(3) Eine besondere Gestaltung liegt vor allem dann vor, wenn das Gebäude wegen der Größe der Wohnfläche, der Form oder der Anordnung der Wohnräume oder in anderer Weise so stark von der üblichen Gestaltung abweicht, daß im Falle der Vermietung eine dem Wert des Grundstücks angemessene Miete nicht erzielt werden könnte.

 

(4) 1Ob eine besondere Ausstattung vorliegt, ist nach dem Gesamtcharakter des Grundstücks zu entscheiden. 2Die folgenden Merkmale können für diese Entscheidung als Anhaltspunkte herangezogen werden. 3Ein einzelnes Merkmal genügt jedoch nicht, vielmehr müssen mehrere solcher Merkmale bei im übrigen guter Ausstattung gleichzeitig vorliegen.

Merkmale:

 

1.

Dach mit Kupfer oder Blei gedeckt.

 

2.

Fassade aus Naturstein oder anderen wertvollen Baustoffen.

 

3.

Treppen aus besonders wertvollem Material, z. B. Marmor oder Naturstein; Geländer kunstgeschmiedet, geschnitzt oder aus wertvollem Metall.

 

4.

Türen aus Eiche (massiv) oder Edelholz (massiv oder furniert).

 

5.

Verglasung aus Spiegelglas, Isolier- oder Bleiverglasung.

 

6.

Räume mit wertvoller Vertäfelung der Wände oder Decken, eingebauten Wandschränken mit Türen aus Edelholz oder massiver Eiche, sonstige kostbare Wand- und De...

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