Entscheidungsstichwort (Thema)
Berechnung des Barwertes von Pensionsrückstellungen: Fest zugesagte prozentuale Erhöhung von Renten nicht ungewiss - Pensionszusage darf zu keiner Überversorgung führen
Leitsatz (redaktionell)
1. Bei der Berechnung des Barwertes der künftigen Pensionsleistungen dürfen zwar künftige mögliche Gehaltserhöhungen als ungewisse künftige Veränderungen nicht, hingegen zugesagte jährliche Erhöhungen, die durch eine Multiplikation der ihrer Höhe nach fest zugesagten Renten mit einem festgelegten Multiplikator zu errechnen sind, berücksichtigt werden, da künftige Erhöhungen der Aktivgehälter damit unbeachtet gelassen werden (vgl. BFH-Urteil vom 25.10.1995 I R 34/95).
2. Die Pensionszusage darf zu keiner Überversorgung führen. Bei der Ermittlung der Obergrenze einer angemessenen Altersvorsorge unter Berücksichtigung einer Dynamisierung der Rentenanwartschaft bleibt kein Raum für eine über den, anlehnend an die Regelung in der gesetzlichen Rentenversicherung, üblichen Wert von 60 % hinausgehende Hinterbliebenenversorgung.
Normenkette
EStG 1990 § 6a Abs. 1; KStG 1991 § 8 Abs. 1; EStG 1990 § 6a Abs. 3 S. 1, Abs. 3 Nr. 1 S. 4; BetrAVG § 16
Tatbestand
Strittig ist, die Höhe von Pensionsrückstellungen. Die Klägerin ist eine GmbH, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer in den Streitjahren Herr ... (im folgenden "PG") war. Die Klägerin stellt Kisten und Paletten her. Die Ehefrau des Geschäftsführers, Frau ... (im folgenden "MG"), ist ebenfalls bei der Klägerin beschäftigt.
Mit MG schloss die Klägerin am 2. Dezember 1991 einen neuen Arbeitsvertrag (Bl. 32 -- 26 der Prozessakte), PG und MG wurden am 3. Dezember 1991 von der Klägerin Versorgungszusagen erteilt (Bl. 14 -- 22 und 23 -- 31 der Prozessakte).
In dem Arbeitsvertrag vom 2. Dezember 1991 mit MG ...