Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1991
Nachgehend
Tenor
I. Unter teilweiser Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 1991 vom 04. Juli 1993 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10. Februar 1935 wird dem Finanzamt aufgegeben, die Steuer mit der Maßgabe anderweitig zu berechnen, daß zusätzliche außergewöhnliche Belastungen von 1.415,– DM berücksichtigt werden. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Tatbestand
Nach Abschluß des Einspruchsverfahrens wegen der Einkommensteuer für 1991 sind eine Reihe von Streitpunkten verblieben:
1.
Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung verlangen die Kläger die Berücksichtigung von 180,– DM Notar-Gebühren, 41,– DM Fotokopier- und Telefonkosten sowie 90,– DM Gerichtskosten als weitere Werbungskosten. Die Notar-Gebühren wurden an den Notar … gezahlt; die Gerichtskosten betrafen das Verfahren 5 K 503/87, das die Kläger beim. Finanzgericht wegen der Einkommensteuer 1985 betrieben hatten.
2.
Bei den außergewöhnlichen Belastungen verlangen die Kläger die Berücksichtigung der Aufwendungen, die dem Kläger infolge der Begleitung durch die Klägerin bei seinem Kuraufenthalt in … entstanden sind. Diese Kosten beziffern sie auf 1.415,– DM. Dabei handelt es sich um die Hälfte der im Zusammenhang mit dem Kuraufenthalt entstandenen Aufwendungen für die Unterkunft, die Verpflegung und die Kurtaxe.
3.
Außerdem machen sie zusätzliche Fahrtkosten mit dem eigenen PKW in Höhe von 750,50 DM als außergewöhnliche Belastung geltend. Zwischen den Beteiligten herrscht Einvernehmen, daß die angegebene Fahrleistung von 8.050 km im Rahmen des Angemessenen liegt. Streitig ist jedoch die Höhe der dadurch verursachten Aufwendungen. Während ...