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FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 04.12.2015 - 4 K 1624/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Widerspruch gegen die Übertragung des Freibetrages für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes

 

Leitsatz (amtlich)

1. Geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Eheleuten steht grundsätzlich jeweils der hälftige Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes zu.

2. Abweichend von der früheren Rechtslage kann ab dem Veranlagungszeitraum 2012 der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, der beantragten Übertragung seines Freibetrags auf den anderen Elternteil widersprechen, wenn er - in nicht unwesentlichen Umfang - Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind betreut.

3. Bei der Frage, ob die Schwelle der Unwesentlichkeit überschritten ist, ist eine wertende Betrachtung vorzunehmen. Ein Erfordernis gleich hoher Betreuungsanteile der Eltern sieht das Gesetz ebenso wenig vor wie eine Untergrenze von 25 %.

 

Normenkette

EStG § 32 Abs. 6 Sätze 1, 8-9

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 08.11.2017; Aktenzeichen III R 2/16)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Vater der von der Mutter beantragten Übertragung seines Freibetrages für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf der Kinder wirksam widersprochen hat.

Die Klägerin ist Lehrerin und die Mutter ihrer minderjährigen Söhne T (geb. 21.03.2002) und E (geb. 05.09.2003), die in ihrem Haushalt in M leben und dort gemeldet sind. Von dem in B wohnenden Kindesvater ist die Klägerin seit dem 21.10.2011 geschieden (Bl. 2 der Einkommensteuerakten - EStA -). Im Streitjahr 2013 stellte sie bezüglich beider Kinder den Antrag auf Gewährung des vollen Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (Bl. 5 ff. EStA -), dem der Beklagte im Einkommensteuerbescheid für 2013 vom 11. September 2014 entsprach (Bl. 53 der Prozessakte - ...

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