Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerfreiheit von Stromlieferungen an Dauercamper
Leitsatz (amtlich)
Stromlieferungen an Dauercamper sind, auch wenn sie gesondert bestellt und abgerechnet werden, unselbstständige Nebenleistungen zur Campingplatz-Vermietung und deshalb nach § 4 Nr. 12a UStG steuerfrei.
Normenkette
UStG § 4 Nr. 12a; EWGRL 388/77 Art. 13 Teil B Buchst. b
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob im Rahmen einer Vermietung an Dauercamper die Überlassung von Strom eines selbstständige steuerpflichtige Leistung oder eine Nebenleistung zur steuerfreien Stellplatzvermietung ist.
Die Klägerin betreibt in der Rechtsform einer GbR den Campingplatz „B“ in E.
Lt. Gewinn- und Verlustrechnung erklärte sie folgende Einnahmen:
Dauerstellplätze Umsätze Inland |
111.266,25 DM |
Lichtversorgungsanlage |
30.012,01 DM |
Versicherung, Müll, Wasser |
39.365,14 DM |
Telefonzelle |
1.128,00 DM |
|
181.771,40 DM |
Sie behandelte sämtliche Umsätze als steuerfrei nach § 4 Nr. 12 UStG.
Der Beklagte führte eine Umsatzsteuersonderprüfung durch, deren Ergebnis im Bericht vom 15.05.2003 dargestellt ist. Der Prüfer sah die Vermietung von Campingflächen an Dauercamper als steuerfreie Grundstücksvermietungen gemäß § 4 Nr. 12 UStG an; gleiches gelte für die üblichen Nebenleistungen wie Dusche/Toilette, Wasserzapfstellen etc. Keine Nebenleistungen seien jedoch gemäß Abschnitt 76 Abs. 6 UStR die Lieferungen von Strom und die Benutzung der Telefonanlage gegen Entgelt (Tz. 13 des Berichts).
Der Gesamtumsatz aus diesen Leistungen im Jahr 1999 habe mehr als 32.500 DM betragen. Die Erlöse aus Strom/Telefon im Streitjahr 2000 ermittelte der Prüfer mit 26.844,82 DM (13.725,53 €). Die Vorsteuern ermittelte er mit 986,88 DM (504,58 €).
Der Beklagte folgte den Prüfungsfeststellun...