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FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 03.07.1996 - 1 K 1291/94

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rechtskräftig

Entscheidungsstichwort (Thema)

Körperschaftsteuer 1992

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger Verluste aus vorangegangenen Jahren, in denen er mit seinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben die Besteuerungsgrenze des § 64 Abs. 3 AO nicht erreicht hat, im Streitjahr nach § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 10 d Abs. 2 EStG abziehen kann.

Der Kläger ist ein eingetragener Verein mit Sitz in … Er ist wegen Förderung des Sports als gemeinnützigen Zwecken dienend anerkannt. Neben dem ideellen Bereich und der Vermögens Verwaltung (Vermietungen) unterhält er auch wirtschaftliche Geschäftsbetriebe i. S. des § 14 AO. Insbesondere betreibt er eine Gaststätte.

Gemäß den von seinem Steuerberater – dem jetzigen Prozeßbevollmächtigten – erstellten und beim Finanzamt eingereichten Überschußrechnungen beliefen sich seine Bruttoeinnahmen aus den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben im Jahre 1990 auf insgesamt 55.600,– DM (Bl. 22 Sonderakten) und im Jahre 1991 auf insgesamt 40.340,04 DM (Bl. 27 Sonderakten). Für 1990 und 1991 wies er Verluste aus den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben von 5.237,95 DM (Bl. 25 Sonderakten) bzw. von 15.417,56 DM (Bl. 30 Sonderakten) aus. Das Finanzamt erließ für diese Jahre weder Körperschaftsteuerbescheide noch stellte es einen verbleibenden Verlustabzug gesondert fest.

Für das Streitjahr 1992, in dem seine Bruttoeinnahmen aus den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben 86.498,84 DM betrugen (Bl. 32 Sonderakten), erklärte der Kläger in seiner Körperschaftsteuererklärung Einkünfte aus Gewerbebetrieb = Gesamtbetrag der Einkünfte von 15.881,– DM (Bl. 36 R. 37 Sonderakten). Er erklärte einen verbleibenden Verlustabzug zum 31. Dezember 1991 von 20.656,– DM (Bl. 37 R Sonderak...

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