Entscheidungsstichwort (Thema)
Ernstliche Zweifel an der Grundsteuerwertfeststellung im sog. Bundesmodell
Leitsatz (amtlich)
1. Steuerpflichtige können gegen ihren Grundsteuerwertbescheid auf den Stichtag 1.1.2022 einheitlichen Rechtsschutz bei den Finanzgerichten erlangen, ohne bezüglich ihrer Einwände gegen die der Bewertung zugrundeliegenden Bodenrichtwerte die Verwaltungsgerichte anrufen zu müssen.
2. Bei verfassungskonformer Auslegung ist es auch nach den Bewertungsregeln der §§ 218 ff. BewG möglich, einen unter dem typisierten Grundsteuerwert liegenden niedrigeren Grundstückswert nachzuweisen. Ein Wertgutachten ist hierfür nicht zwingend erforderlich.
3. Bezüglich der für Rheinland-Pfalz errichteten Gutachterausschüsse bestehen ernstliche Zweifel an der gesetzlich geforderten Unabhängigkeit, weil nach der rheinland-pfälzischen Gutachterausschussverordnung Einflussnahmemöglichkeiten durch den Vorsitzenden des Gutachterausschusses und durch die Finanzverwaltung auf die personelle Zusammensetzung des Ausschusses nicht ausgeschlossen werden können.
4. Es bestehen ernstliche Zweifel bezüglich der für die Ermittlung der Bodenrichtwerte notwendigen Datengrundlage, weil in den zur Ableitung der Bodenrichtwerte geführten Kaufpreissammlungen der Gutachterausschüsse in erheblichem Umfang Datenlücken zu befürchten sind, die zu erheblichen Verzerrungen bei der Ermittlung der Bodenrichtwerte führen könnten.
5. Es bestehen ernstliche Zweifel daran, dass die neuen Bewertungsvorschriften der §§ 218 ff. BewG dem aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleiteten Gebot einer realitäts- und relationsgerechten Grundstücksbewertung entsprechen. So ist bereits nicht eindeutig, was der genaue Belastungsgrund der Grundsteuer sein soll.
6. Die große Zahl gesetzlicher Typisierungen und Pauschalierungen in den §§ 2...