Entscheidungsstichwort (Thema)
Ablaufhemmung durch Einleitung eines Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung - Verwirkung
Leitsatz (amtlich)
Es ist ernstlich zweifelhaft, ob Steuerbescheide noch geändert werden können, wenn zwei Monate nach der Einleitung eines Strafverfahrens und des Beginns einer Fahndungsprüfung die Prüfung aus in der Sphäre des Finanzamts liegenden Gründen für nahezu zehn Jahre unterbrochen wird und im Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Prüfung für die Tatbestände, wegen denen das Strafverfahren eingeleitet wurde, Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist.
Normenkette
AO § 171 Abs. 5
Tatbestand
Der Antragsteller - Ast. - betrieb in den Streitjahren ein Ingenieurbüro. Er reichte die Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre wie folgt ein:
Umsatzsteuererklärung 1991 am 24.08.1992
Umsatzsteuererklärung 1992 am 03.08.1994
Umsatzsteuererklärung 1993 am 11.05.1995
Umsatzsteuererklärung 1994 am 28.05.1996
Umsatzsteuererklärung 1995 am 07.10.1997
Die Umsatzsteuererklärungen galten als Festsetzungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 168 AO.
Am 15.10.1998 wurde beim Ast. eine Steuerfahndungsprüfung begonnen. Der Grund hierfür war, dass im Rahmen von Bankenermittlungen festgestellt worden war, dass der Ast. und seine Ehefrau am 29.01.1993 anonym 390.000 DM nach Luxemburg transferiert hatten; entsprechende Kapitalerträge waren nicht erklärt und der Herkunft für die Mittel der Geldanlage erschienen anhand der dem Antragsgegner - Ag. - vorliegenden Unterlagen nicht plausibel.
Am 08.10.1998 - dem Ast. bekannt gegeben am 15.10.1998 - wurde ein Strafverfahren eingeleitet wegen des Verdachts der Hinterziehung von Einkommensteuer der Jahre 1991 bis 1998, Vermögensteuer 1993 bis 1994 und Umsatzsteuer 1992 (Bl. 18 Steufa-Akte Band I).
Im Dezember 1998 wurde die Fahndung...