Entscheidungsstichwort (Thema)
Bei sog. Überentnahmen im Rückwirkungszeitraum steht der Kapitalgesellschaft das Bewertungswahlrecht des § 20 Abs. 1 UmwStG a.F. von Gesetzes wegen nurmehr in eingeschränktem Umfang zu
Leitsatz (amtlich)
Übersteigt in Umwandlungsfällen der Buchwert aller Entnahmen (ggf. saldiert mit Einlagen in diesem Zeitraum) im Rückwirkungszeitraum den Buchwert der Sacheinlage zum steuerlichen Übertragungsstichtag (sog. Überentnahme), so sind die stillen Reserven der eingebrachten Gegenstände gemäß § 20 Abs. 2 Satz 4 UmwStG a.F. mindestens soweit aufzudecken, dass ein vollständiger Abzug der Überentnahmen möglich ist.
Normenkette
UmwStG a.F. § 20
Tatbestand
Streitig ist, ob sog. „Überentnahmen“, die während des Rückwirkungszeitraums im Sinne des § 20 Abs. 8 UmwStG a.F. getätigt wurden, wegen § 20 Abs. 7 UmwStG a.F. zwingend zu einer Aufstockung der Buchwerte führen.
Die Klägerin, die den Bau von Formen und Vorrichtungen betreibt, war mit notariellem Spaltungsplan vom 23.11.1999 rückwirkend gemäß § 20 Abs. 8 UmwStG a.F. zum steuerlichen Umwandlungsstichtag 30.06.1999/01.07.1999 aus der Firma A e.K. hervorgegangen.
Aufgrund einer steuerlichen Außenprüfung (BP-Bericht vom 21.03.2002) erließ das Finanzamt am 23.07.2002 geänderte Bescheide für die Veranlagungszeiträume 1999 und 2000. Die Körperschaftsteuer 1999 setzte es auf 1.735 DM (= 887,09 €), die Körperschaftsteuer 2000 auf 3.447 DM (= 1.762,42 €) fest, die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 Abs. 1 KStG stellte es zum 31.12.1999 (EK 40: 2.124 DM) und zum 31.12.2000 (EK 40: - 143 DM, EK 02: - 27.727 DM) gesondert fest, den verbleibenden Verlustvortrag zur Körperschaft▸steuer zum 31.12.2000 auf 27.728 DM. Den Gewerbesteuermessbetrag 1999 setzte es aufgrund der Feststellungen der Betriebsprüfung auf 390 DM (= 19...