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FG Nürnberg Urteil vom 30.03.1995 - IV (II) 318/93

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1984 und 1985

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 18.12.1996; Aktenzeichen XI R 36/96)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Beschluß

Der Streitwert wird für die Verfahrensgebühr auf 523.878 DM und für die Urteilsgebühr auf 482.146 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob nach Erstattung einer Selbstanzeige und Überprüfung des Sachverhaltes durch die Steuerfahndungsstelle Änderungsbescheide nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO erlassen werden durften, obwohl in der Zeit zwischen Erstattung der Selbstanzeige und Übermittlung des Berichts über die Fahndungsprüfung an das Finanzamt Anträge auf Änderung der Einkommensteuerbescheide 1983 bis 1989 abgelehnt worden sind.

Die Kläger sind Ehegatten. Der Kläger betrieb seit mehreren Jahren bis zum 30.09.1985 ein Heizungs- und Lüftungsbauunternehmen als Einzelfirma. In der Zeit vom 01.10.1985 bis 30.09.1987 wurde der Betrieb in der Rechtsform einer GmbH geführt, wobei der Kläger Gesellschafter-Geschäftsführer war. Ab dem 01.10.1987 werden die GmbH nach einer Betriebsaufspaltung als Besitzunternehmen und eine Einzelfirma als Betriebsunternehmen geführt. Die Klägerin war in den Streitjahren im jeweiligen Betrieb als Büroangestellte beschäftigt. Die ursprünglichen Veranlagungen für 1984 und 1985 erfolgten zunächst unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Am 27.04.1988 ergingen endgültige Bescheide, denen die Ergebnisse einer Betriebsprüfung zugrunde lagen. Diese Bescheide wurden nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO am 14.12.1988 und schließlich der für 1984 am 05.01.1990 geändert.

Der Kläger erstattete bei dem Finanzamt … mit Schreiben vom 03.01.1991 Selbstanzeige. Dabei erklärte er für die Zeit vom 01.01.1984 bis zum 30.09.1989 bisher sowohl beim Einzelu...

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