Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfassungsmäßigkeit der KraftSt für ein Hybrid-Fahrzeug ohne Plug-in Lademöglichkeit. - Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH: IV R 7/24)
Leitsatz (redaktionell)
Im Bereich der Masseverfahren, wie für die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer, ist der Gesetzgeber berechtigt, die Vielzahl der Einzelfälle in einem Gesamtbild zu erfassen. Eine hieraus resultierende unvermeidliche Härte verstößt allein noch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG. Besonderheiten, die im Tatsächlichen durchaus bekannt sind, können generalisierend vernachlässigt werden. Der Gesetzgeber darf sich grundsätzlich am Regelfall orientieren und muss nicht allen Besonderheiten durch Sonderregelungen Rechnung tragen (BVerfG Beschl. v. 28.7.2023, 2 BvL 22/17 R 65f unter Bezug auf Beschl. v. 29.3.2017, 2 BvL 6/11; Beschl. v. 28.6.2022, 2 BvL 9/14).
Normenkette
KraftStG § 9 Abs. 1 Nr. 2c, § 10b; GG Art. 3 Abs. 1
Tatbestand
Streitig ist die Verfassungsmäßigkeit der KraftSt für ein Hybrid-Fahrzeug ohne Plug-in Lademöglichkeit.
Der Kläger ist seit 22.03.2022 Halter des neu zugelassenen Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 111. Dabei handelt es sich um einen Mildhybrid mit verbauter Brems-energie-Rückgewinnung (Rekuperation), bei dem ein Elektromotor über einen gesonderten Batteriekreislauf den Ottomotor unterstützt. Eine externe Lademöglichkeit wie bei einem Plugin-Hybriden (PHEV) ist jedoch nicht vorhanden. Laut dem Zulassungsschein gilt für das Fahrzeug die Emissionsklasse "Euro 6" und es wird ein Co²-Ausstoß von 209 g/km angegeben.
Im Bescheid vom 31.03.2022 setzte der Beklagte nach § 9 Abs. 1 Nr. 2c Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) eine jährliche Kraftfahrzeugsteuer (KraftSt) von 376,00 € jährlich fest.
Mit Einspruch vom 07.04.2022 machte d...