Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindergeld: Berechnung des Grenzbetrages nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG
Leitsatz (redaktionell)
Bei der Prüfung, ob die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Jahresgrenzbetrag überschreiten, sind die Einkünfte weder um die einbehaltene Lohnsteuer und den Solidaritätszuschlag noch um Beiträge für vermögenswirksame Leistungen oder Aufwendungen für die sog. Riesterrente zu kürzen.
Normenkette
EStG § 32 Abs. 4 S. 2; GG Art. 3
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob dem Kläger Kindergeld für das Kind A für den Zeitraum Januar bis Dezember 2005 deswegen nicht zusteht, weil der Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG überschritten ist.
Der Kläger bezog für seinen Sohn A (geb. XX.12.1983), der sich in der Zeit vom 16.09.2002 bis 16.02.2006 in Berufsausbildung zum Kommunikationselektroniker befand, Kindergeld. Mit Bescheid vom 24.04.2003 wurde die Bewilligung von Kindergeld im Rahmen einer Prognoseentscheidung ab Januar 2003 aufgehoben, weil die Einkünfte und Bezüge von A voraussichtlich den Jahresgrenzbetrag übersteigen werden. Der Bescheid wurde bestandskräftig.
In Folge der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.01.2005 – 2 BvR 167/02 wurde dem Kläger mit Bescheid vom 16.05.2006 Kindergeld für A für den Zeitpunkt der Berufsausbildung mit Ausnahme des Kalenderjahrs 2005 bewilligt, weil die Einkünfte und Bezüge von A im Kalenderjahr 2005 auch nach Berücksichtigung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 11.01.2005 den Jahresgrenzbetrag überstiegen. Nach der von der Beklagten durchgeführten Berechnung der Einkünfte und Bezüge für 2005 ergab sich eine Gesamtsumme i.H.v. 7.684,34 €.
Der dagegen eingelegte Einspruch, der im Wesentlichen damit begründet wurde, dass § 32 Abs. 4 Sat...