Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Kindergeld für in Südamerika tätigen Missionar
Leitsatz (redaktionell)
Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, haben, werden für Zwecke der Kindergeldfestsetzung nicht berücksichtigt, es sei denn, sie leben im Haushalt eines Berechtigten im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG.
Für die Frage, ob eine natürliche Person im Inland einen Wohnsitz hat, kommt es auf Umstände an, die darauf schließen lassen, dass sie die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Ein nur gelegentliches Verweilen während unregelmäßig aufeinander folgender kurzer Zeiträume zu Erholungszwecken oder ein Aufenthalt, der nur Besuchscharakter hat, reicht nicht aus.
Normenkette
EStG § 1 Abs. 2, § 39c Abs. 3, § 63
Tatbestand
Streitig ist, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld vorliegen.
Der Kläger ist nach seinen Angaben als Missionar der in Südamerika tätig. Nach eigenen Angaben hielt er sich in den letzten 7 Jahren wechselnd u.a. in Paraguay, Chile, Brasilien, Französisch-Guayana und Uruguay auf und werde demnächst nach Brasilien, Französisch-Guayana und Uruguay umziehen. Er kehre alle sechs Monate in Gebiete zurück, die zur Europäischen Union gehören. Daher sei er EU Bürger.
Der Kläger führte wegen des Anspruchs auf Kindergeld bereits einige Verfahren. Er hatte gegen den Ablehnungsbescheid für die Gewährung von Kindergeld nach dem EStG für X A. (geb.: xx.xx.2010) vom 28.01.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22.09.2011 Klage erhoben. Diese wurde mit Urteil des FG Nürnberg im Verf. 7 K 1353/11 vom 15.03.2012 abgewiesen.
Weiter hat der Kläger gegen den Ablehnun...