Entscheidungsstichwort (Thema)
Wirksame Stellung eines Antrags auf Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3 AO ohne zeitgleiche oder im Zusammenhang stehende Abgabe einer Steuererklärung
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Wortlaut des § 171 Abs. 3 AO enthält keine Einschränkung dahin, dass ein isolierter Antrag auf Steuerfestsetzung im Sinn von § 171 Abs. 3 AO generell ausgeschlossen ist, wenn der Antragsteller oder sein Vollmachtgeber kraft Gesetzes verpflichtet ist, eine Steuererklärung abzugeben.
2. Der Antrag nach § 171 Abs. 3 AO verliert seine rechtliche Bedeutung oder Wirksamkeit nicht dadurch, dass die Bevollmächtigte dem Finanzamt einräumt oder gar nahelegt, den Antrag nicht sofort zu bearbeiten, sondern „bis auf weiteres zurückzustellen“. Die Formulierung, dass die Bearbeitung des Antrags zurückgestellt werden „kann“, ist nicht gleichbedeutend mit der Formulierung, dass ihn das Finanzamt noch nicht bearbeiten soll. Ebenso wenig beinhaltet dies die Aussage, dass der Antrag noch nicht bearbeitet werden kann. Es wird vielmehr in das Belieben und die freie Entscheidung des Finanzamts gestellt, ob zu dem Antrag sofort Stellung genommen oder dieser erst später bearbeitet wird.
Normenkette
AO § 171 Abs. 3
Nachgehend
BFH (Urteil vom 23.09.2020; Aktenzeichen XI R 1/19)
Tatbestand
Streitig ist, ob der Antrag des Klägers vom 18.12.2015 die Voraussetzung für den Eintritt der Ablaufhemmung i.S.d. § 171 Abs. 3 AO erfüllt.
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der B GmbH, (Amtsgericht 1 HRB). Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH wurde mit Beschluss des Amtsgerichts 1 am 01.04.2010 eröffnet.
Für 2007 reichte die GmbH am 13.11.2008 eine Körperschaftsteuererklärung ein. Der ohne den Vorbehalt der Nachprüfung ergangene Körperschaftsteuerbescheid 2007 vom 12.03.2009 wu...