Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlages
Leitsatz (redaktionell)
Die Erhebung des Solidaritätszuschlages für die Jahre 1999 - 2002 ist verfassungsgemäß.
Es ist von Verfassungs wegen nicht geboten, eine Ergänzungsabgabe von vornherein zu befristen oder sie nur für einen kurzen Zeitraum zu erheben.
Die Erhebung des Solidaritätszuschlages führt zu keiner Überschreitung einer verfassungsrechtlichen Obergrenze an zumutbaren Belastungen.
Normenkette
AO § 351 Abs. 1; SolZG
Nachgehend
BFH (Urteil vom 20.02.2024; Aktenzeichen IX R 27/23 (II R 27/15))
Tatbestand
Streitig ist, ob das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 in der für die Streitjahre 1999 bis 2002 geltenden Fassung verfassungswidrig ist.
Die Kläger werden als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist Inhaber eines Einzelunternehmens für Modell- und Formenbau, außerdem erzielt er Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus Beteiligungen an mehreren Personengesellschaften. Daneben erzielt er Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit, aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung. Die Klägerin hat ebenfalls gewerbliche Beteiligungseinkünfte sowie Einkünfte aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung.
Die Kläger reichten am 17.12.2003 die Einkommensteuererklärung 1999, am 23.01.2004 die Einkommensteuererklärung 2000, am 14.04.2004 die Einkommensteuererklärung 2001 und am 20.08.2004 die Einkommensteuererklärung 2002 beim Finanzamt ein. Mit Bescheiden vom 05.03.2004 erfolgten zusammen mit den jeweiligen Einkommensteuerfestsetzungen auch die jeweiligen Festsetzungen von Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer 1999 und 2000. Die Festsetzungen von Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer 2001 und 2002 erfolgten mit Bescheiden vom 13.05.2004 und 16.09.2004.
Ge...