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FG Nürnberg Urteil vom 22.12.2011 - 4 K 643/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitgeber im lohnsteuerlichen Sinn bei Arbeitnehmerüberlassung bzw. drittbezogenem Arbeitseinsatz

 

Leitsatz (redaktionell)

In Fällen der Arbeitnehmerüberlassung ist derjenige als Arbeitgeber anzusehen, der dem Arbeitnehmer den Lohn im eigenen Namen und für eigene Rechnung (unmittelbar) auszahlt. Ist dies der Entleiher, so kann davon ausgegangen werden, dass aus der Sicht der Vertragsbeteiligten die Arbeitnehmerüberlassung zum Arbeitgeberwechsel mutiert ist.

 

Normenkette

EStG §§ 42d Abs. 1 Nr. 1, Abs. 7, 38 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; DBATR Art. 15 Abs. 3

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 10.07.2012; Aktenzeichen VI B 27/12)

 

Tatbestand

Streitig ist die Lohnsteuerhaftung des Klägers für von ihm eingesetzte ausländische Kraftfahrer.

Der Kläger betreibt seit 1995 ein Transportunternehmen, welches in den Streitjahren im internationalen Wechselverkehr Deutschland – Türkei tätig war. Auf die Firma des Klägers waren in diesen Jahren drei Lkw-Züge zugelassen. Aufgrund einer Betriebsprüfung der Landesversicherungsanstalt Z und Y zeigte sich, dass der Kläger drei früher im Betrieb beschäftigte türkische Staatsbürger mit Wohnsitz in der Türkei zwar nicht mehr als Arbeitnehmer angemeldet hatte, diese dennoch weiterhin einsetzte. Hierzu hatte er einen „Agenturvertrag” mit der Firma 1 mit Hauptsitz in der Türkei abgeschlossen. In diesem ermächtigte er die FIRMA 1 ausdrücklich nur, die Fahrzeuge zu entladen und die damit in Zusammenhang stehenden Formalitäten vorzunehmen. Im Übrigen findet sich in diesem Vertrag vom 16.02.1998 die Formulierung: „Hiermit ermächtigen wir die Firma 1 in der Türkei als Agentur unserer Firma für internationale Lkw-Transporte”.

Bei seiner Vernehmung durch einen Beamten des Hauptzollamtes X / Finanzkontrolle Schwarzarbeit am 03.12.2002 hat der K...

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    Einkommensteuergesetz / § 42d Haftung des Arbeitgebers und Haftung bei Arbeitnehmerüberlassung
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      (1) Der Arbeitgeber haftet   1. für die Lohnsteuer, die er einzubehalten und abzuführen hat,   2. für die Lohnsteuer, die er beim Lohnsteuer-Jahresausgleich zu Unrecht erstattet hat,   3. ...

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