Entscheidungsstichwort (Thema)
Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Sportfotografen; - Zur Reichweite des Vertrauensschutzes aufgrund einer verbindlichen Auskunft
Leitsatz (amtlich)
Ein Sportfotograf kann für seine Umsätze den ermäßigten Umsatzsteuersatz nur nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG in Anspruch nehmen. Er kann sich nicht auf Art 12 Abs. 3 Buchst a Anhang H Kat. 8 der 6. EG-RL berufen. Die Vorschriften über die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes sind als Ausnahmeregelungen eng auszulegen. Es ist jeder einzelne ausgeführte Umsatz dahin zu prüfen, ob der ermäßigte Steuersatz zur Anwendung kommt.
Eine verbindliche Auskunft schränkt die Änderungsbefugnis bei einer Vorbehaltsfestsetzung oder bei nachträglich bekannt gewordener Tatsachen nicht ein.
Normenkette
UStG 1993 § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c; UStR 1996 Abschn. 168 Abs. 18; 6. EG-RL (77/388/EWG) Art. 12 Abs. 3 Buchst. a Anhang H Kat. 8; AO §§ 89, 163, 164, 173 Abs. 1 Nr. 1
Tatbestand
Streitig ist, ob und in welchem Umfang der Kläger für umsatzsteuerpflichtige Leistungen als Sportfotograf den ermäßigten Steuersatz gem. § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG 1993 in Anspruch nehmen konnte.
Der Kläger meldete zum 29.05.1987 ein Gewerbe an und bezeichnete seine Tätigkeit als Einzelhandel mit Fotozubehör sowie Annahmestelle für Fotoarbeiten, Durchführung von Bildereinrahmungen, Fotokopien, Passbildaufnahmen. In seinen Umsatzsteuererklärungen bezeichnete er die Art seines Unternehmens als Fotoagentur. Die Kenntnisse über Fotografie erwarb er sich autodidaktisch. Er war als Bildjournalist in der Zeit von 1986 bis 1999 Mitglied des Deutschen Sportjournalistenverbandes. Ein wesentlicher Teil seiner Tätigkeit bestand darin, mit den Organisatoren von Sportveranstaltungen Vereinbarungen zu treffen, auf Grund dieser es ihm gestattet w...