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FG Nürnberg Urteil vom 20.02.2003 - IV 151/2002, IV 151/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Frage, ob die Aufwendungen eines Versicherungsvertreters für sein Büro im eigengenutzten Einfamilienhaus im vollen Umfang als Betriebsausgaben abziehbar sind

 

Leitsatz (redaktionell)

Das Büro eines Versicherungsvertreters im eigengenutzten Einfamilienhaus bildet nicht den Mittelpunkt für dessen gesamte berufliche und betriebliche Betätigung im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG, weil sich seine Kerntätigkeit auf die Kundenberatung und den Abschluss von Versicherungsverträgen vor Ort erstreckt und dem gegenüber die Vor- und Nachbereitung der Außentermine, die Verwaltungstätigkeit und die Organisation des Betriebsablaufs nicht zum Kernbereich der Tätigkeit gehört.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b, Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 23.03.2005; Aktenzeichen III R 17/03)

BFH (Urteil vom 23.03.2005; Aktenzeichen III R 17/03)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Aufwendungen für ein Büro im selbstgenutzten Wohnhaus in vollem Umfang als Betriebsausgaben abziehbar sind.

Der geschiedene Kläger erzielt als Versicherungsvertreter Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Den Gewinn ermittelt er nach § 4 Abs. 3 EStG durch Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben. Sein Büro befindet sich im eigenen, im Jahre 1995 und 1996 umgebauten Wohnhaus S.-Str. 1, A.. Dort nutzt er zwei links vom Hauseingang gelegene Räume (14,45 qm und 16,10 qm) im Erdgeschoss, die zum Flur hin durch Wohnungstüren abgeschlossen sind. Zum Büro gehören weiterhin ein Vorraum (5,13 qm) und ein Bad/WC (6,08 qm), die ebenfalls über den Flur (9,80 qm) zu erreichen sind und unmittelbar an die Büroräume angrenzen. Über eine weitere Wohnungstüre gelangt man vom Flur aus in zwei privat genutzte Zimmer, die nach den Angaben des Klägers als Abstellraum bzw. als Büge...

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