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FG Nürnberg Urteil vom 19.01.2006 - VII 338/2001

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zurechnung von Zinsen aus einem Wertpapierdepot in Österreich

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei Eigenkonten gilt die Tatsachenvermutung, dass derjenige, der ein Konto auf seinen Namen errichtet, auch der Inhaber der Forderung ist. Abreden, die nicht Teil dieser Kontoeröffnungsvereinbarungen sind, vielmehr ausschließlich in der Sphäre des Bankkunden liegen, sind zivil- und steuerrechtlich unbeachtlich.

 

Normenkette

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 03.04.2007; Aktenzeichen VIII B 60/06)

BFH (Beschluss vom 03.04.2007; Aktenzeichen VIII B 60/06)

 

Tatbestand

Streitig ist der Ansatz von Zinsen aus einem österreichischen Wertpapierdepot bei den Einkünften aus Kapitalvermögen.

Die verheiratete Klägerin wurde im Streitjahr 1992 einzeln zur Einkommensteuer veranlagt. In der Einkommensteuererklärung gab sie den Wohnsitz ihres Ehemanns mit "Paraguay" an. In der eingereichten Anlage KSO machte sie keine Angaben zu den Einkünften aus Kapitalvermögen.

Nach den Feststellungen der Steuerfahndung für die Veranlagungszeiträume 1992 bis 1998 eröffnete die Klägerin am 07.09.1992 im Beisein ihres Ehemannes bei der Bank1, Filiale (Österreich), ein auf ihren Namen lautendes anonymes Wertpapierdepot. Verfügungen über dieses Depot erfolgten durch Vorlage eines Wertpapierkassenbons und Nennung eines Losungswortes. Die Geldbestände des Wertpapierdepots betrugen zum

31.12.1992

747.000 DM

31.12.1993

1.426.090 DM

31.12.1994

1.328.272 DM

31.12.1995

1.411.808 DM

31.12.1996

1.136.879 DM

31.12.1997

589.950 DM

Die daraus erzielten Zinsen für das Jahr 1992 i.H.v. 16.243 DM rechnete der Fahndungsprüfer der Klägerin als Verfügungsberechtigten des Wertpapierdepots zu.

Während der Fahndungsprüfung trug die Beklagte hierzu vor, die in Österreich angele...

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