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FG Nürnberg Urteil vom 16.10.2014 - 4 K 1059/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Geltung der Nachbehaltensfrist des § 6a S. 4 GrEStG für den Fall der Verschmelzung einer abhängigen Gesellschaft auf ein herrschendes Unternehmen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Für den Fall, dass ein „Verbund“ innerhalb eines Konzerns durch Verschmelzung des abhängigen Unternehmens auf das herrschende Unternehmen (jeweils i.S.d. § 6a GrEStG) nach einer Vorbehaltensfrist von fünf Jahren „endet“, sind keine über den bloßen Wortlaut des § 6a S. 4 GrEStG hinausgehenden Gründe für eine Einschränkung des § 6a GrEStG ersichtlich.

2. Wenn schon eine Beteiligung von mindestens 95 v.H. ausreichend ist, um eine Steuerbegünstigung nach § 6a GrEStG erlangen zu können, muss erst recht eine Intensivierung des Beteiligungsverhältnisses diesen Anforderungen genügen. Eine Gesamtrechtsnachfolge durch Verschmelzung der abhängigen Gesellschaft auf das herrschende Unternehmen i.S.d. § 6a GrEStG ist als intensivste Form des Abhängigkeits- und Näheverhältnisses anzusehen

3. Allerdings muss der übernehmende Rechtsträger für einen Zeitraum von fünf Jahren nach dem Rechtsvorgang konzernangehörig fortbestehen, damit die längerfristige Beteiligungsgegebenheit besteht

 

Normenkette

GrEStG § 6a S. 4

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 22.08.2019; Aktenzeichen II R 18/19 (II R 62/14))

BFH (Urteil vom 22.08.2019; Aktenzeichen II R 18/19)

BFH (Beschluss vom 30.05.2017; Aktenzeichen II R 62/14)

BFH (Beschluss vom 25.11.2015; Aktenzeichen II R 62/14)

 

Tatbestand

Streitig ist die Nachbehaltensfrist des § 6a S. 4 GrEStG.

I.

Die Klägerin ist eine aktiv tätige Aktiengesellschaft mit einem Grundkapital von xxxx €, welche Anteile an mehr als 20 verschiedenen Gesellschaften der „A“ hält (größtenteils Anteile von 100 v.H.). Hierzu gehörte auch die aktiv tätige „B-GmbH“, an welcher die Klägerin seit mehr a...

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