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FG Nürnberg Urteil vom 13.09.2005 - II 5/2002

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Die Unterbringung von Obdachlosen im Bedarfsfall ist als kurzfristige Beherbergung von Fremden umsatzsteuerpflichtig

 

Leitsatz (amtlich)

Die Frage, ob bei der Unterbringung von Obdachlosen eine langfristige (gem. § 4 Nr. 12a UStG steuerfreie) oder eine kurzfristige (gem. § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG steuerpflichtige) Vermietung zur Beherbergung vorliegt, ist je nach den für den einzelnen Streitfall maßgeblichen Gegebenheiten zu entscheiden.

 

Normenkette

UStG § 4 Nrn. 12a, 12 S. 2

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin für die Unterbringung von Obdachlosen in ihrem Pensionsbetrieb steuerfreie Vermietungsumsätze gem. § 4 Nr. 12a UStG gegenüber der Stadt A erbringt.

Die Klägerin betrieb in A in der X-Strasse eine Pension und schloss am 07.03.1995 mit dem Sozialamt der Stadt A einen Beherbergungsvertrag zur Unterbringung von Obdachlosen im Bedarfsfalle. Als Vergütung wurde ein Monatssatz für Unterbringung auf unbestimmte Dauer von 520 DM inkl. Mehrwertsteuer pro Person vereinbart. Für Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr war eine Erstattung von 50 % des Monatssatzes, für zusätzlich aufgestellte Betten eine solche von maximal 60 % des Monatssatzes vorgesehen. Die Unterbringung an einzelnen Tagen sollte pro Tag mit 1/30 des Monatssatzes vergütet werden. Weiter war unter Nr. 5 folgendes vereinbart: ,,Bei Einzug erhält jeder Bewohner Bettwäsche. Die Betreiberin verpflichtet sich bei längerfristiger Belegungsdauer alle zwei Wochen, bei Belegungsdauer unter einer Woche jeweils vor Neubelegung die Bettwäsche zu wechseln. Die laufende Reinigung der Gemeinschaftsräume erfolgt durch das Personal der Betreiberin.“

Der Vertrag konnte jeweils von beiden Seiten sechs Wochen zum Quartalsende gekündigt werden. Zudem war unter Nr. 14 folgendes geregelt: „Die Ver...

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