Entscheidungsstichwort (Thema)
Berücksichtigung von öffentlichen Zuschüssen bei den Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Gebäudes
Leitsatz (redaktionell)
Investitionszuschüsse der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt im sogen. Dritten Förderungsweg sind von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Gebäudes zu kürzen. Dies gilt für den Bereich der Überschusseinkünfte selbst dann, wenn der Steuerpflichtige durch Bedingungen oder Auflagen des Bewilligungsbescheides oder aber auch durch freiwillige Erklärung verpflichtet ist, das errichtete Gebäude für eine bestimmte Zeit unter bestimmten Bedingungen zu vermieten oder einem besonderen Personenkreis die Nutzung zu gestatten.
Normenkette
EStG § 7 Abs. 1, 5; HGB § 255 Abs. 1-2
Nachgehend
Tatbestand
Die Kläger erzielten im Streitjahr gemeinsam Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, u. a. aus der Vermietung der Anwesen A-Straße 39 und 41 in D. In ihrer Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Feststellung der Vermietungseinkünfte für das Streitjahr 1996 berücksichtigten die Kläger für die beiden Gebäude eine AfA-Bemessungsgrundlage von 729.789 DM für A-Straße 39 und 832.458 DM für A-Straße 41.
Im Jahr 1999 wurde dem Beklagten bekannt, dass für den Bau der beiden Immobilien jeweils Baudarlehen nach dem sogenannten Dritten Förderungsweg der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt in Anspruch genommen worden sind. Die Baudarlehen betrugen für A-Straße 39 und 41 jeweils 324.700 DM. Nach den entsprechenden Bewilligungsbescheiden wurde das Baudarlehen für die Dauer der bestimmungsgemäßen Belegung der geförderten Wohnungen als zins- und tilgungsfrei bezeichnet. Es sollte erlassen werden, wenn der Verfügungsberechtigte d...