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FG Nürnberg Urteil vom 10.11.1999 - III 63/98

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeld

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 06.11.2003; Aktenzeichen 2 BvR 1240/02)

BFH (Urteil vom 14.05.2002; Aktenzeichen VIII R 68/00)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob dem Kläger für seinen Sohn S. rückwirkend Kindergeld zu zahlen ist.

Der Kläger beantragte am 06.02.1998 bei der Familienkasse des Arbeitsamts … die Festsetzung des Kindergelds für seinen Sohn S. (geb. am … 1978) für den Zeitraum Januar 1996 bis September 1996 (Vollendung des 18. Lebensjahres). Nach der Ausbildungsbescheinigung vom 23.08.1994 befand sich der Sohn ab 01.09.1994 bis 28.02.1998 in Berufsausbildung zum Industriemechaniker in … Die monatliche Ausbildungsvergütung lt. Ausbildungsbescheinigung betrug ab 01.09.1994: 970 DM, ab 01.09.1995: 1.057 DM und ab 01.09.1996: 1.175 DM. Bis September 1994 hatte die Ehefrau des Klägers das Kindergeld für den Sohn S. bezogen.

Die beklagte Behörde lehnte mit Bescheid vom 20.02.1998 den Antrag ab, da bei einer Antragstellung nach dem 31.12.1997 rückwirkend längstens ab Juli 1997 Kindergeld gezahlt werden könne (§ 52 Abs. 32b EStG). Für weiter zurückliegende Monate könne kein Kindergeld gezahlt werden.

Der Einspruch des Klägers blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 20.03.1998),

Der Kläger hat Klage erhoben und durch seinen steuerlichen Vertreter folgendes ausgeführt:

1. Der Beklagte habe zu Unrecht die Nachzahlung des Kindergelds abgelehnt. Das Kindergeld sei bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres einkommensunabhängig zu gewähren. Der Sohn S. habe am … 1996 das 18. Lebensjahr vollendet. Damit habe ein bedingungsloser Anspruch des Klägers auf Kindergeld bestanden. Die beklagte Behörde hätte den Kläger aufgrund i...

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