Entscheidungsstichwort (Thema)
Passivierung in Höhe des Pfändungsbetrags allein wegen des Empfangs einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung unzulässig
Leitsatz (amtlich)
Allein der Empfang einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung berechtigt den Drittschuldner nicht zur Einbuchung eines Passivpostens (hier: Rückstellung bzw. Verbindlichkeit) in Höhe des Pfändungsbetrags.
Normenkette
EStG § 5 Abs. 1, § 4 Abs. 2; FGO § 96 Abs. 1 S. 2
Tatbestand
Streitig ist, ob das Finanzamt berechtigt war, eine vom Kläger in der Bilanz zum 31.12.2004 eingestellte Verbindlichkeit zum Teil gewinnerhöhend aufzulösen.
Der Kläger war im Streitjahr 2004 mit Beratungen und Vermittlungen gewerblich tätig; sein Wirtschaftsjahr entsprach dem Kalenderjahr.
Am 10.02.2006 hatte das Finanzamt unter dem Vorbehalt der Nachprüfung einen Gewerbesteuermessbescheid für 2004 und einen Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2004 erlassen, in denen es die Besteuerungsgrundlagen schätzte. Am 11.07.2006 hob es die Vorbehalte der Nachprüfung auf.
Hiergegen erhob der Kläger am 12.07.2006 Einspruch und reichte eine Gewerbesteuererklärung für 2004 sowie eine Bilanz zum 31.12.2004 mit Gewinn- und Verlustrechnung (erklärter Gewinn: 0 €) nach. Daraufhin erließ das Finanzamt am 24.04.2008 einen geänderten Gewerbesteuermessbescheid und einen geänderten Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2004, in denen es jedoch von der Erklärung insofern abwich, als es den Gewinn um 1.700.365 € gegenüber den Angaben in der Gewerbesteuererklärung erhöhte. Damit setzte es den Gewerbesteuermessbetrag für 2004 auf 11.580 € fest und stellte den vortragsfähigen Gewerbeverlust zum 31.12.2004 gesondert auf 626.224 € fest.
Der Abweichung lag ...