Entscheidungsstichwort (Thema)
Arztpraxis eines Apothekers als notwendiges Betriebsvermögen
Leitsatz (redaktionell)
Die von einem Apotheker erworbenen Arztpraxen dienen dem Betrieb seiner nahe gelegenen Apotheke und zählen daher zum notwendigen Betriebsvermögen.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 1
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob Arztpraxen zum notwendigen Betriebsvermögen einer Apotheke und die daraus resultieren Mieteinnahmen zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören.
Der Kläger betrieb im Jahr 1998 eine Apotheke in 1, 2 und erzielte hieraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Im Gebäude, 2 in 1 befinden sich außer der vom Kläger im Erdgeschoss betriebenen Apotheke drei Arztpraxen in den oberen Stockwerken. Eigentümerin war bis zu ihrem Tod im Januar 1998 Frau A. Das Erdgeschoss hatte sie an den Kläger und die Arztpraxen an verschiedene Ärzte vermietet. Der Kläger hatte als langjähriger Nutzer des Gebäudes seit 1981 ein notariell verbrieftes Ankaufsrecht.
Der Kläger nahm seit Beginn des Pachtverhältnisses umfangreiche Aus- und Umbauten sowie Renovierungsarbeiten an dem Gebäude vor. Die anfallenden Erhaltungsmaßnahmen führte der Kläger während der Pachtdauer auf eigene Rechnung durch, obwohl diese laut Pachtvertrag von der Vermieterin zu leisten gewesen wären. In den Jahren 1978 bis 1998 investierte er ca. 800.000 DM u. a. für den Einbau eines Aufzugs in die oberen Stockwerke zu den Arztpraxen und für die Neugestaltung eines direkten Zugangs vom Hausflur in die Apotheke. Im Zuge dieser Umbaumaßnahmen erweiterte der Kläger die Arztpraxen für die Belange der Ärzte in den Jahren 1995/1996. Die Kosten hierfür beliefen sich auf ca. 210.000 DM, die er als Betriebsausgaben erklärte. Ab dem 01.08.1995 vereinnahmte der Kläger für die E...