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FG Nürnberg Urteil vom 08.06.2017 - 4 K 334/16

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Rechtskräftig; Nichtzulassungsbeschwerde unbegründet durch BFH Beschluss VI B 75/17 vom 11. 12. 2017

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerfreiheit von Entgelten für ehrenamtlich ausgeübte Tätigkeiten von hauptamtlichen Mitarbeitern des Rettungsdienstes

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Übernahme einer ehrenamtlichen Schicht durch hauptamtliche Mitarbeiter des Rettungsdienstes stellt keine Nebentätigkeit im Sinne des § 3 Nr. 26 EStG, sondern eine zusätzliche Tätigkeit im Rahmen des Arbeitsverhältnisses dar. Die hieraus erzielten Einnahmen sind daher nicht nach dieser Vorschrift steuerbefreit.

2. Die Ausübung des Rettungsdienstes stellt mangels Ausstattung mit staatlichen Hoheitsrechten keinen hoheitlichen Dienst im Sinne des § 3 Nr. 12 S. 2 EStG dar, so dass die von den hauptamtlichen Rettungskräften im Rahmen der ehrenamtlichen Tätigkeit bezogenen Vergütungen nicht gemäß § 3 Nr. 12 EStG von der Steuer befreit sind.

 

Normenkette

EStG § 3 Nrn. 12, 26

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 11.12.2017; Aktenzeichen VI B 75/17)

 

Tatbestand

Streitig ist die Nachversteuerung von steuerfrei behandelten Entgelten für ehrenamtlich ausgeübte Tätigkeiten von hauptamtlichen Mitarbeitern des Rettungsdienstes.

Die Mitarbeiter der Klägerin sind in ihrem Hauptberuf im Rettungsdienst in Vollzeit angestellt. Von diesen Mitarbeitern leisteten einige im streitigen Zeitraum Dezember 2009 bis Dezember 2013 zusätzliche ehrenamtliche Schichten im Rahmen des Rettungsdienstes, die mit einer pauschalen Aufwandsentschädigung von 21,50 € je Schicht vergütet wurden.

Die ehrenamtlichen Helfer, die u.a. auch im Rahmen des Rettungsdienstes tätig sind, sind in sog. Bereitschaften, die organisatorisch als selbständige Untereinheiten geführt werden, organisiert. Der Rettungsdienst wird ausschließlich von den hauptamtlichen Le...

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