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FG Nürnberg Urteil vom 08.02.1995 - V 312/92

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zerlegung des einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrags 1985

 

Tenor

1. Der Zerlegungsbescheid 1985 vom 16.09.1991 i.d.F. der Einspruchsentscheidung vom 27.07.1992 wird dahin geändert, daß der einheitliche Gewerbesteuermeßbetrag mit 153.673 DM auf die Klägerin zu 2. und im übrigen (mit 1.077.772 DM) auf die Klägerin zu 1. zerlegt wird.

Im übrigen wird die Klage der Klägerin zu 2. abgewiesen.

2. Die Klage der Klägerin zu 1. wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Verfahrens der Klägerin zu 1. hat diese zu tragen.

Die Kosten des Verfahrens der Klägerin zu 2. haben die Klägerin zu 2. zu 11/20 und der Beklagte zu 9/20 zu tragen.

Beschluß

1. Der Streitwert des Verfahrens der Klägerin zu 1. wird auf 106.668 DM festgesetzt.

2. Der Streitwert des Verfahrens der Klägerin zu 2. wird auf 785.883 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Streitig ist die Zerlegung bzw. der Zerlegungsmaßstab des einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrags.

Die Firma … KG (= …) mit Firmensitz in A stellt … und … her und beschäftigt ca. 1.400 Arbeitnehmer. Die Betriebsgebäude und Betriebsgrundstücke (Gesamtfläche ca. 48.600 qm) lagen ursprünglich ausschließlich auf dem Gemeindegebiet der Stadt A (Klägerin zu 1.). Unmittelbar daran schließt sich das Gemeindegebiet der Stadt B an. Anfang der 70er Jahre expandierte die Firma und erwarb Grundstücke mit einer Gesamtfläche von 5870 qm (Fl.Nr. … und …), die auf dem Gemeindegebiet der Stadt B (Klägerin zu 2.) liegen. Die erworbenen Grundstücke schließen unmittelbar an die auf dem Gebiet der Klägerin zu 1. liegenden betrieblichen Grundstücke in nordöstlicher Richtung an und werden als Zufahrt zum Be- und Entladen (des Warenein- und -ausgangs der Firma) und als Zufahrt zur Tiefgarage der Firma genutzt und sind bituminös befestigt.

Im Streitjahr (1985) begann die Firma … au...

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