Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein ermäßigter Steuersatz für Umsätze aus der Pferdepensionshaltung
Leitsatz (amtlich)
Für das Einstellen und Betreuen von Reitpferden, die nicht für Zwecke der Landwirtschaft, sondern im Rahmen von Sport und Freizeit genutzt werden, kommt der ermäßigte Steuersatz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG nicht in Betracht.
Normenkette
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 3
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob die Klägerin berechtigt ist, ihre Umsätze aus der Pensionspferdehaltung dem ermäßigten Steuersatz von 7 % gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG 2005 zu unterwerfen.
Die Klägerin führt einen im Jahre 2000 von ihren Eltern übernommenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb fort. In den Folgejahren baute sie den Betrieb zu einem Reiterhof mit Pensionspferdehaltung aus. Ihre Leistungen erbrachte sie auf der Grundlage der mit den Einstellern geschlossenen Pferdeeinstellungsverträge. Darin wurde u.a. Folgendes vereinbart:
"§ 1 Vertragsgegenstand
Der Betrieb erbringt dem Einsteller gegenüber folgende Leistungen:
Er stellt ... Pferdebox mit Paddock zur Verfügung. Der Einsteller hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Box.
3 x täglich Füttern des Pferdes mit Kraftfutter (Hafer, Gerste, Mais),
2 x täglich Heu und Stroh.
Die Futtergabe / Futterhäufigkeit kann nach Vereinbarung erhöht / vermindert werden.
2 x täglich Misten der Boxen (Einstreu: Stroh, Späne).
Nutzung der Reitanlage gemäß Betriebs- und Reitordnung."
Für die Versorgung der Pferde verwendete sie die im landwirtschaftlichen Betrieb erzeugten Futtermittel. Kraftfutter wurde zugekauft. Leistungen, die der Ausbildung von Reitern oder dem Beritt der Pferde dienen, bot sie nicht an. Auf die Durchschnittssatzbesteuerung gemäß § 24 Abs. 4 UStG verzichtete sie von Anfang an. Ihre E...