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FG Nürnberg Urteil vom 04.12.2003 - VII 3/2000, VII 3/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verluste eines selbständig tätigen Arztes aus dem Betreiben eines „Gästehauses“ steuerrechtlich unbeachtlich

 

Leitsatz (redaktionell)

Verluste eines selbständig tätigen Arztes für Allgemeinmedizin aus dem Betreiben eines „Gästehauses“ (Durchführung von Heilfastenkuren, Meditation und Yogakursen mit Beherbergung der Teilnehmer) gehören nicht zu den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit, sondern sind bei fehlender Gewinnerzielungsabsicht (geringfügige Einnahmen bei regelmäßig hohen Aufwendungen) steuerrechtlich nicht zu berücksichtigen.

 

Normenkette

EStG § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 4, § 15 Abs. 2, § 18 Abs. 1 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 15.11.2006; Aktenzeichen XI R 58/04)

BFH (Urteil vom 15.11.2006; Aktenzeichen XI R 58/04)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Verluste, die ein selbständiger Arzt für Allgemeinmedizin aus dem Betrieb eines "Gästehauses" erzielt hat, in den Streitjahren 1990 bis 1997 steuerlich zu berücksichtigen sind.

1. Der Kläger verlegte im Jahr 1981 seine zuvor in B. betriebene Arztpraxis in gemietete Räume in C. /Landkreis A. , D. 10. Er wohnte zunächst mit seiner Familie im Ortsteil E. in einem gemieteten Haus. Ab 1982 errichtete er in diesem Ortsteil auf dem ihm gehörenden Grundstück Nr. 78 (jetzt Nr. 122) ein aus Untergeschoss, Kellergeschoss und Dachgeschoss bestehendes Gebäude. Nach seinen Angaben diente das - überwiegend fremdfinanzierte - Anwesen nach seiner Fertigstellung im Dachgeschoss eigenen Wohnzwecken und im Untergeschoss, das u.a. aus mehreren Gästezimmern sowie einem Meditationsraum bestand, der Aufnahme von Gästen zwecks Heilfasten und Meditation. Das Erdgeschoss werde teilweise ebenfalls von den Gästen und teilweise - z. B. die Küche - gemeinsam genutzt. Insgesamt wurde das zum 01.01.1984 als gemischt-genutztes Grund...

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