Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen für einen Erwerb von Todes wegen; erwerbsmindernd zu berücksichtigende Nachlassverbindlichkeiten
Leitsatz (redaktionell)
Als Erwerb von Todes wegen gilt gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG der Erwerb durch Erbanfall sowie i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG der Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall.
Als steuerpflichtiger Erwerb gilt in den Fällen des § 3 ErbStG die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei ist, abzüglich der nach § 10 Abs. 3 bis 9 abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten, § 10 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ErbStG.
Normenkette
ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 2, § 10 Abs. 1, 5 Nr. 1, § 13 Abs. 9
Tatbestand
Streitig ist, ob eine Steuerfestsetzung durch die Einspruchsentscheidung verbösert werden kann, ob ein Erwerb von Todes wegen erfolgt ist, sowie der erwerbsmindernde Ansatz verschiedener vom Kläger an den Erblasser erbrachten Leistungen.
Der Kläger ist ein entfernter Verwandter des am 23.02.2003 verstorbenen Landwirts A .
1.
Mit Beschluss des Amtsgerichts 1 vom 18.03.1983 hatte dieses für den Erblasser eine Gebrechlichkeitspflegschaft zur Vertretung in vermögensrechtlichen Angelegenheiten angeordnet und den Kläger als Pfleger bestellt. Durch Beschluss vom 29.07.1983 hob das Amtsgericht die Pflegschaft wieder auf, u.a. da sich der Erblasser bereit erklärt hatte, bei Bedarf die Hilfe einer Vertrauensperson, insbesondere seines bisherigen Pflegers - des Klägers - in Anspruch zu nehmen.
Mit notariellem Vertrag vom 18.08.1983 übertrug der Erblasser dem Kläger und dessen Ehefrau sein landwirtschaftliches Anwesen, welches aus der Hofstelle und Grundbesitz von insgesamt etwa 11 ha bestand. Als Gegenleistung vereinbarten die Parteien, dass dem Erblasser das unentgeltliche Nießbrauchsrecht...