Entscheidungsstichwort (Thema)
Kraftfahrzeugsteuer
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand
Streitig ist, ob das Kraftfahrzeug des Klägers als Pkw nach dem Hubraum oder als Lkw nach dem zulässigen Gesamtgewicht zu besteuern ist.
Am 11.05.1992 wurde der Diesel-Pkw Mitsubishi mit dem amtlichen Kennzeichen …, Hubraum 2454 ccm, auf den Namen des Klägers zum Verkehr zugelassen. Entsprechend den von der Kraftfahrzeugzulassungsstelle mitgeteilten Daten setzte das Finanzamt die Kraftfahrzeugsteuer auf jährlich DM 740,– fest.
Die im Fahrzeugschein vermerkte Typenbezeichnung „L 040” steht laut Herstellerangabe für das Geländewagenmodell „Pajero”. Nach den Eintragungen des TÜV im Fahrzeugbrief ließen verschiedene bereits im Jahr 1990 von dem damaligen Fahrzeughalter vorgenommene technische Änderungen (Frontschutzbügel, Trittbretter, Lampenschutzgitter) die Fahrzeugart Pkw zunächst unberührt. Erst die vom Kläger durchgeführten und vom TÜV Bayern am 03.12.1993 abgenommenen und bescheinigten weiteren Umbaumaßnahmen …
laut Fahrzeugbrief: „Hintere Gurt- und Sitzbefestigungspunkte wurden unbrauchbar gemacht, Schutzeinrichtung (Trennwand vorhanden)”
führten zur Änderung der Fahrzeugart und dementsprechend ab 08.12.1993 zur Einstufung des Fahrzeugs als Lkw – mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 2.115 kg und einer Nutzlast von 420 kg – seitens der Zulassungsstelle. Der Antrag des Klägers vom 08.12.1993 auf Neufestsetzung der Kraftfahrzeugsteuer, nämlich sein Fahrzeug nunmehr als Lkw nach dem zulässigen Gesamtgewicht zu besteuern, wurde vom Finanzamt am 10.01.1994 abgelehnt. Den vom Kläger gegen diesen Ablehnungsbescheid eingelegten Einspruch wies das Finanzamt mit Einspruchsentscheidung vom 29.03.1994 als unbegründet zurück.
Mit seiner...