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FG Nürnberg Beschluss vom 08.04.2020 - 3 V 1239/19

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Entscheidungsstichwort (Thema)

AdV: Einnahmen aus dem Handel mit Kryptowährungen als (steuerpflichtige) Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 Abs. 1 EStG

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine Aussetzung der Vollziehung ist aus tatsächlichen Gründen geboten, da sich aus den vorliegenden Unterlagen nicht nachprüfen lässt, wie der Gewinn aus dem "An- und Verkauf von Kryptowährungen" ermittelt wurde bzw. die"Kalkulation des privaten Veräußerungsgeschäfts nach der FIFO-Methode gemacht" wurde und es insbesondere nicht bekannt ist, mit welchen der zahlreichen Kryptowährungen gehandelt wurde, welche Vorgänge als An- bzw. Verkauf qualifiziert wurden und wie genau die Zeitpunkte der Vorgänge ermittelt wurden.

2. Eine Aussetzung der Vollziehung ist aus rechtlichen Gründen geboten, da die steuerliche Behandlung von Kryptowährungen soweit ersichtlich bisher noch nicht Gegenstand der höchstrichterlichen Rechtsprechung gewesen.

 

Normenkette

AO § 165 Abs. 1 Sätze 1-2

 

Tatbestand

I.

Streitig ist in der Hauptsache, ob vom Antragsteller erklärte Einkünfte aus privaten Spekulationsgeschäften durch den Handel mit Kryptowährungen steuerpflichtig sind.

Der unverheiratete Antragsteller wird beim beklagten Finanzamt zur Einkommensteuer veranlagt. Er erzielt Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit als Kursleiter sowie aus Gewerbebetrieb (Einzelhandel).

Für das Streitjahr reichte der Antragsteller seine Steuererklärung durch elektronische Übermittlung ein.

Mit Bescheid vom 19.07.2019 setzte das Finanzamt anhand der um 23.51 Uhr übermittelten Steuererklärung (Daten zu allgemeinen Angaben, zu den Einkünften aus selbständiger und gewerblicher Tätigkeit sowie zu Vorsorgeaufwendungen und außergewöhnlichen Belastungen)die Steuer für 2017 auf 8.481,- € fest. Die Festsetzung erfolgte teilweise vorläufig, § 165 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Abgabenordnung (AO). Die vom Antragsteller bereits um 23.38 Uhr übermittelte Erklärung zu privaten Veräußerungsgeschäften (Gewinn i. H. v. 102.141 €; lt. Angaben "An- und Verkauf v. Kryptowährungen gem. ges. Aufst.") blieb unberücksichtigt.

Mit Mail vom 22.07.2019 kündigte der Antragsteller zu der übermittelten Anlage SO weitere wichtige Unterlagen auf dem Postweg an und gab weiter an, zusätzliche Unterlagen einreichen zu wollen, die zur Bearbeitung der Anlage SO unerlässlich seien.

Am 23.07.2019 ging das Schreiben des Steuerpflichtigen beim Finanzamt ein, in dem er darauf hinwies, dass in der Anlage SO Trades im Zusammenhang mit einem Hackerangriff (lt. beigefügter Liste) nicht enthalten seien. Im Zusammenhang mit diesen Vorgängen habe der Antragsteller keinen Gewinn, sondern eher einen Verlust erzielt. Beigefügt war weiter eine Anlage SO, deren Angaben zu den Einkünften aus privaten Veräußerungserlösen denen der elektronisch übermittelten entsprechen. Weitere Dokumente zur Bearbeitung der Anlage kündigte der Antragsteller an.

Am 19.08.2019 erließ das Finanzamt einen nach § 172 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 AO geänderten Bescheid, mit dem die Steuer unter Einbeziehung von Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe von 102.141 € auf 50.886,- € heraufgesetzt wurde.

Mit Mail vom 21.08.2019 stellte der Antragsteller dann einen Antrag auf schlichte Änderung des Bescheides vom 22.07.2019 (Posteingang)und begehrte neben der Nachmeldung seiner Beitragsrückerstattung von Krankenkassenbeiträgen noch den zusätzlichen Ansatz von Betriebsausgaben. Mit allen anderen Punkten dieses Steuerbescheides sei der Antragsteller einverstanden.

Den ergänzenden Angaben folgend erließ das Finanzamt am 03.09.2019 einen geänderten Steuerbescheid für 2017, in dem es die Steuer auf 50.435,- € herabsetzte.

Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller - vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten - am 06.09.2019 Einspruch ein und beantragte gleichzeitig die Aussetzung der Vollziehung.

Zur Begründung legte der Antragsteller ausführlich dar, dass eine Steuerpflicht für Gewinne aus dem Handel mit "Kryptowährungen"nach aktueller Rechtslage nicht existiere. Auch von der Finanzgerichtsbarkeit würde die Steuerpflicht in Zweifel gezogen werden (Hinweis auf das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 02.03.2018, 5 K 2508/17 mit Revisionszulassung).

Mit Schreiben vom 11.09.2019 teilte das Finanzamt dem Vertreter des Antragstellers mit, dass es sich bei Kryptowährungen um immaterielle Wirtschaftsgüter handele. Die Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft nach § 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) sei zu Recht erfolgt. Dem Antragsteller wurde nahegelegt, den Einspruch bis 09.10.2019 zurückzunehmen oder näher zu begründen. Nach ergebnislosem Fristablauf werde über den Einspruch ohne weitere Erinnerung entschieden.

Gleichzeitig lehnte das Finanzamt die Aussetzung der Vollziehung ab. Die Voraussetzungen lägen nicht vor, weder bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts noch läge eine unbillige Härte vor.

Eine Einspruchsentscheidung ist bis zum Ergehen dieses Beschlusse...

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