Entscheidungsstichwort (Thema)
AdV: Einnahmen aus dem
Handel mit Kryptowährungen als (steuerpflichtige) Einkünfte aus
privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 22 Nr. 2 i. V. m.
§ 23 Abs. 1 EStG
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine Aussetzung
der Vollziehung ist aus tatsächlichen Gründen geboten, da sich aus den
vorliegenden Unterlagen nicht nachprüfen lässt, wie der Gewinn aus
dem "An- und Verkauf von Kryptowährungen" ermittelt wurde bzw. die
"Kalkulation des privaten Veräußerungsgeschäfts nach der FIFO-Methode
gemacht" wurde und es insbesondere nicht bekannt ist, mit welchen
der zahlreichen Kryptowährungen gehandelt wurde, welche Vorgänge
als An- bzw. Verkauf qualifiziert wurden und wie genau die Zeitpunkte
der Vorgänge ermittelt wurden.
2. Eine Aussetzung der Vollziehung
ist aus rechtlichen Gründen geboten, da die steuerliche Behandlung
von Kryptowährungen soweit ersichtlich bisher noch nicht Gegenstand
der höchstrichterlichen Rechtsprechung gewesen.
Normenkette
AO § 165 Abs. 1 S. 1; AO § 165 Abs. 1 S. 2
Tatbestand
I.
Streitig ist in der Hauptsache, ob vom Antragsteller erklärte
Einkünfte aus privaten Spekulationsgeschäften durch den Handel mit
Kryptowährungen steuerpflichtig sind.
Der unverheiratete Antragsteller wird beim beklagten Finanzamt
zur Einkommensteuer veranlagt. Er erzielt Einkünfte aus selbständiger
Tätigkeit als Kursleiter sowie aus Gewerbebetrieb (Einzelhandel).
Für das Streitjahr reichte der Antragsteller seine Steuererklärung
durch elektronische Übermittlung ein.
Mit Bescheid vom 19.07.2019 setzte das Finanzamt anhand
der um 23.51 Uhr übermittelten Steuererklärung (Daten zu allgemeinen
Angaben, zu den Einkünften aus selbständiger und gewerblicher Tätigkeit
sowie zu Vorsorgeaufwendungen und außergewöhnlichen Belastungen)
die Steuer für 2017 auf 8.481,- ...