Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundstücksverkauf nach Ausübung einer Rückkaufsoption zur Abwendung der Zwangsversteigerung als privates Veräußerungsgeschäft
Leitsatz (redaktionell)
Vorbesitzzeiten des Verkäufers, der an einem Grundstück eine vertraglich eingeräumte Rückkaufsoption ausübt, sind in den Zeitraum zwischen Rückerwerb und anschließender Veräußerung nicht mit einzubeziehen, so dass es für die Berechnung der 10-Jahresfrist allein auf die Zeit zwischen Rückkauf und Weiterveräußerung ankommt, nicht dagegen auf die Zeit zwischen erstmaliger Anschaffung und zweiter Veräußerung ohne Berücksichtigung des Zwischengeschäfts vor Ausübung der Rückkaufsoption.
Normenkette
EStG § 22 Abs. 2; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 23 Abs. 1 Nr. 1
Tatbestand
Streitig ist, ob im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für das Streitjahr 2008 sonstige Einkünfte aus einem privaten Veräußerungsgeschäft anzusetzen sind.
Am 23.12.2008 erließ das beklagte Finanzamt J einen Einkommensteuervorauszahlungsbescheid für 2008 in dem es neben anderen Einkünften der Klägerin sonstige Einkünfte aus einem privaten Veräußerungsgeschäft i. H. v. 180.000 EUR ansetzte. Die Höhe der sonstigen Einkünfte ermittelte es dabei im Schätzungswege. Dem Ansatz des Veräußerungsgewinns liegt nachfolgend geschilderter Sachverhalt zugrunde:
Mit notariellem Vertrag vom 26.04.2006 Urkundenrolle Nr. 296/2006 des Notars Dr. M veräußerte die Klägerin an die Firma K Vermögensverwaltungs-GmbH das im Grundbuch von P Blatt 32609 verzeichnete Grundstück Gemarkung P Flur 61 Flurstück 42/1, Gebäude und Freifläche, C groß 228 m², nebst aufstehendem Gebäude. Der vereinbarte Kaufpreis betrug 170.000 EUR.
Die Veräußerung erfolgte zur Abwendung der Zwangsversteigerung der Grundbesitzung.
In § 9 des notariellen Vertrages vereinbarten die Vertrags...