Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückforderung nach § 37 Abs. 2 AO: Kreditinstitut als Leistungsempfängerin oder Zahlstelle
Leitsatz (redaktionell)
1) Erstattet das Finanzamt Steuerbeträge auf ein für den Steuerpflichtigen bei einem Kreditinstitut geführtes Girokonto, ist im Regelfall davon auszugehen, dass das Finanzamt mit der Überweisung nicht zugunsten des Kreditinstituts, sondern mit befreiender Wirkung gegenüber dem anspruchsberechtigten Steuerpflichtigen als Steuergläubiger leisten will.
2) In einem solchen Fall kann eine Erstattung nicht von dem lediglich als Zahlstelle eingeschalteten Kreditinstitut, sondern nur von dem vermeintlichen Steuergläubiger bzw. Kontoinhaber zurückgefordert werden.
3) Für die Einordnung eines Kreditinstituts als bloße Zahlstelle kommt es nicht darauf an, ob das Konto, auf welches die (fehlerhafte) Steuererstattung geflossen ist, noch besteht. Demnach ist auch unbeachtlich, wenn das Konto in der EDV des Kreditinstituts aus dem technischen Bestand ausgegliedert worden ist.
Normenkette
AO § 37 Abs. 2
Nachgehend
Tatbestand
Zu entscheiden ist, ob der Rückforderungsbescheid vom 15.02.2006, mit welchem der Beklagte (Bekl.) die Klägerin (Klin.) als Leistungsempfängerin einer Steuererstattung in Anspruch genommen hat, rechtmäßig ist.
Die Klin. ist ein Kreditinstitut, bei welchem die ARGE F A (ARGE), eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), am 10.08.2000 ein Geschäftskonto mit der Nummer xx00 errichtete. Gesellschafter der ARGE waren – jedenfalls zum Zeitpunkt der Kontoeröffnung – die I Bau GmbH (AG …, HRB …) und die B GmbH (AG …, HRB …). Dabei handelte es sich bei dem Konto mit der Nummer xx00 um ein sogenanntes „Oder-Konto”, über dessen Gut...